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Verfassung darauf, dass sie jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“ ablehne (Steinberg, NVwZ 2024, S. 302 f.).
aa) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwenden der Parole führe zu einer
Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB (Billigung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), teilt der Senat diese
Einschätzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der
Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, ausgeführt, aus welchen Gründen voraussichtlich nicht von einer Erfüllung der genannten Straftatbestände auszugehen
ist.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der
Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB die Auffassung vertritt, der Zeitraum von
sechs Monaten seit dem Angriff der Hamas auf Israel sei nicht erheblich genug, um eine
zeitliche Zäsur in Bezug auf die Vortat anzunehmen, zumal sich die Gegenangriffe Israels
nach wie vor als Verteidigungshandlung darstellten, verfängt dieser Einwand aus Sicht des
Senats nicht. Ein Billigen im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB liegt in jeder ausdrücklichen oder
konkludenten Erklärung, die erkennbar auf eine konkrete Tat bezogen ist und mit der diese
Tat für andere wahrnehmbar gutgeheißen oder befürwortet wird. Allerdings muss diese
Bedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und
„ohne Deuteln“ als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind
daher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der
Erklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung
gewertet werden können. Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt allein davon ab, wie
die Adressaten die Äußerung voraussichtlich verstehen werden, wobei insoweit von Erklärungsempfängern mit normalem Durchschnittsempfinden auszugehen ist. § 140 StGB soll
verhindern, dass durch die öffentliche Billigung ein „psychisches Klima“ geschaffen wird,
in dem gleichartige Untaten gedeihen. Dem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung
zu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt, dass der Täter eines der in
§ 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gutheißt. Die Zustimmung muss sich auf eine
konkrete „mit Strafe bedrohte Handlung“ beziehen, die begangen oder versucht worden
ist. Diese Beziehung muss für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so dass sie
ihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1 StGB
bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist
(BGH, Urt. v. 17.12.1968 - 1 StR 161/68, juris Rn. 11 ff.). Um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG angemessen Rechnung zu tragen, ist im Rahmen
von § 140 Nr. 2 StGB im Falle von mehrdeutigen Äußerungen maßgeblich, ob eine der