gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr gehaltenen Juden. Wäre es bereits vor ihren Augen zu Plünderungen ihres Gepäcks gekommen, so wäre mit dem Aufkommen von Unruhe zu rechnen gewesen. Möglicherweise hätten die Menschen versucht, ihr Gepäck - ihren letzten verbliebenen Besitz - zu verteidigen oder hinsichtlich ihrer bevorstehenden Tötung Verdacht geschöpft. Dies zu vermeiden war, wie der Angeklagte wusste, von zentraler Bedeutung für die rasche Durchführung der Selektion und der anschließenden Vergasung. Demgegenüber war die Verhinderung von Diebstählen um des vollständigen Erhalts der „Beute“ willen von untergeordneter Bedeutung. Der Sachverständige Dr. B. hat diesbezüglich ausgeführt, Diebstähle seien in Auschwitz an der Tagesordnung gewesen. Obwohl offiziell erhebliche Sanktionen bis hin zur Todesstrafe gedroht hätten, seien Verstöße durch SS-Angehörige zumeist entweder gar nicht oder allenfalls halbherzig verfolgt worden. Nur wenn die Diebstähle und die Korruption im Lager überhandgenommen hätten, sei punktuell eingeschritten worden. Im Übrigen sei es aufgrund einer allgemein akzeptierten „Kameradschaft des Schweigens“ Konsens gewesen, sich gegenseitig nicht zu denunzieren. Die SS-Angehörigen hätten sich auf diese Weise mit Wissen und Billigung ihrer Vorgesetzten durch die Diebstähle „selbst motiviert“. Dass die „Rampendienste“ des Angeklagten nicht nur der Aufrechterhaltung der Arglosigkeit der Ankommenden dienten, sondern zumindest auch dazu, jeden möglichen Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken, folgt für die Kammer daraus, dass der Angeklagte sie uniformiert und bewaffnet versah und somit aus Sicht der Deportierten genauso „Bewacher“ war wie die Angehörigen der eigentlichen Wachmannschaften („SS-Totenkopf-Sturmbanne“). Anhaltspunkte dafür, dass die Ankommenden anhand der unterschiedlichen Bewaffnung mit Pistolen (HGV-Angehörige) und Gewehren (Wachmannschaften) hätten erkennen können, dass der Angeklagte „nur“ für das Gepäck und nicht für ihre Bewachung zuständig gewesen wäre, bestanden weder objektiv noch aus Sicht des Angeklagten. Dass er sich gleichwohl auf diese - für die Ankommenden nicht bestehende - Unterscheidbarkeit berufen hat, wertet die Kammer als Ausdruck seines Wunsches, „unmittelbar mit diesen Morden nichts zu tun gehabt“ zu haben. Dass der Angeklagte - wenn auch nicht in erster Linie - auch die Deportierten zu bewachen hatte, folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., demzufolge alle SS-Männer in Auschwitz, auch die Angehörigen der HGV, verpflichtet waren, Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Dies wird bestätigt durch die vom Angeklagten selbst geschilderte nächtliche Suche nach Flüchtigen, an der er teilnahm und anlässlich derer er die Vergasung und die offenen Verbrennungsgruben sah (s.o.). Die als Zeugin vernommene Nebenklägerin I. W. hat bekundet, ihr Vater habe als Funktionshäftling in einem der Krematorien von Birkenau („Auschwitz II“) die Leichen aus den Gaskammern und zu den Verbrennungsöfen schaffen müssen. bb. Die Feststellungen zu seiner sonstigen Tätigkeit in der HGV - dem Sortieren, Verbuchen und Verwahren von Geld sowie dessen Ablieferung beim WVHA bzw. der Reichsbank - (II. 5. b. bb.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die der Sachverständige Dr. B. bestätigt und durch seine Ausführungen zu dem unter dem Tarnnamen „Max Heiliger“ geführten Konto und den Kreditvergaben aus sog. „Reinhard-Fonds“ wie festgestellt ergänzt hat. cc. Die unter II. 5. b. cc. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die ergänzt wurde durch die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zum Heiratsgesuch des Angeklagten (3. Anlage zum Protokoll). 6. a. Die Feststellungen betreffend die Vorbereitung der „Ungarn-Aktion“ durch das sog. „Kommando Eichmann“ (II. 6. a.) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Sie wurden bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Nebenkläger M. E., I. P., Dr. I. L., S. P., E. P.-F., H. B., T. B., E. L., K. Z. und I. W., die übereinstimmend bekundet haben, sie seien im April bzw. Mai 1944 von der ungarischen Gendarmerie aus ihren Häusern geholt und in Ghettos (so die Zeugen P., P.-F., H. B., Z. und T. B.) oder stillgelegte Ziegeleien (so die Zeugen E., P., Dr. I. L., E. L. und W.) gesperrt worden. Auch die dortigen Lebensverhältnisse haben die Zeugen weitgehend übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die Zeugin P.-F. hat bekundet, sie sei 51 Tage lang in einem Ghetto eingesperrt gewesen, wo 10 Personen auf 40 Quadratmetern gehaust hätten. Auch der Zeuge T. B. verbrachte nach eigenen Angaben einige Wochen in einem Ghetto. In Wohnungen, in denen zuvor 2.500 Menschen gelebt hatten und die von den ungarischen Behörden geräumt worden waren, seien 12.500 Juden zwangsweise untergebracht worden. Die Zeugin H. B. berichtete von 30.000 Juden, die „in zwei Blocks zusammengepfercht worden seien“. Die meisten jüdischen Männer seien zuvor bereits in Arbeitslager verschleppt worden. Infolge dessen sei man davon ausgegangen, bis zum Ende des Krieges ebenfalls in ein Arbeitslager zu kommen. Der Zeuge Dr. I. L. berichtete von Folter durch ungarische Polizisten mit dem Ziel, vermeintlich reichen Juden Geld und Wertsachen abzupressen. Auch die Zeugin P.-F. gab an, einer ihrer Onkel sei „fast totgeschlagen worden“. Der Zeuge E. L. gab an, die Menschen hätten aus Angst vor Diebstählen Geld und Schmuck in ihre Kleidung eingenäht. Eines Tages seien angeblich Freiwillige für einen Einsatz als Landarbeiter gesucht worden. Seine Familie, so der Zeuge M. E., habe eine der sog. „Waldseekarten“ erhalten und sich gefreut, ihre vermeintlich in der Landwirtschaft eingesetzten Angehörigen schon bald wiederzusehen. Während der Internierung in der Ziegelei habe ein SS-Offizier bestätigt, dass man sie zur Arbeit auf einen Bauernhof bringen werde und die Familien dort zusammen bleiben könnten. Dazu passend hat der Zeuge I. P. bekundet, er sei nach einigen Tagen in Auschwitz von einem SS-Offizier gefragt worden, ob er seinen Angehörigen in Ungarn schreiben wolle und habe diesem zur vermeintlichen Vorbereitung eines Briefes die entsprechenden Adressen gegeben, danach aber nie wieder etwas von dem Mann gehört. Daraus folgt für die Kammer, dass die Frage nach Angehörigen und deren Adressen dem Versand weiterer „Waldseekarten“ diente, was die Bedeutung der Täuschung und damit der Arglosigkeit der Opfer aus Sicht der Täter unterstreicht. Die Zeugin S. P. berichtete, sie habe von einer bevorstehenden „Umsiedlung“ gehört und ihre Nähmaschine mitgenommen, um am neuen Wohnort Kleidung für sich und ihre Familie nähen zu können. Ihr Bruder habe ihr Mut zugesprochen und gesagt: „Keine Angst vor den Deutschen! Deutschland ist ein tolles Land, zivilisiert, kultiviert und © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 9 / 15

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