gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr
gehaltenen Juden. Wäre es bereits vor ihren Augen zu Plünderungen ihres Gepäcks gekommen, so wäre mit dem Aufkommen von
Unruhe zu rechnen gewesen. Möglicherweise hätten die Menschen versucht, ihr Gepäck - ihren letzten verbliebenen Besitz - zu
verteidigen oder hinsichtlich ihrer bevorstehenden Tötung Verdacht geschöpft. Dies zu vermeiden war, wie der Angeklagte wusste,
von zentraler Bedeutung für die rasche Durchführung der Selektion und der anschließenden Vergasung. Demgegenüber war die
Verhinderung von Diebstählen um des vollständigen Erhalts der „Beute“ willen von untergeordneter Bedeutung. Der
Sachverständige Dr. B. hat diesbezüglich ausgeführt, Diebstähle seien in Auschwitz an der Tagesordnung gewesen. Obwohl
offiziell erhebliche Sanktionen bis hin zur Todesstrafe gedroht hätten, seien Verstöße durch SS-Angehörige zumeist entweder gar
nicht oder allenfalls halbherzig verfolgt worden. Nur wenn die Diebstähle und die Korruption im Lager überhandgenommen hätten,
sei punktuell eingeschritten worden. Im Übrigen sei es aufgrund einer allgemein akzeptierten „Kameradschaft des Schweigens“
Konsens gewesen, sich gegenseitig nicht zu denunzieren. Die SS-Angehörigen hätten sich auf diese Weise mit Wissen und
Billigung ihrer Vorgesetzten durch die Diebstähle „selbst motiviert“.
Dass die „Rampendienste“ des Angeklagten nicht nur der Aufrechterhaltung der Arglosigkeit der Ankommenden dienten, sondern
zumindest auch dazu, jeden möglichen Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken, folgt für die Kammer
daraus, dass der Angeklagte sie uniformiert und bewaffnet versah und somit aus Sicht der Deportierten genauso „Bewacher“ war
wie die Angehörigen der eigentlichen Wachmannschaften („SS-Totenkopf-Sturmbanne“). Anhaltspunkte dafür, dass die
Ankommenden anhand der unterschiedlichen Bewaffnung mit Pistolen (HGV-Angehörige) und Gewehren (Wachmannschaften)
hätten erkennen können, dass der Angeklagte „nur“ für das Gepäck und nicht für ihre Bewachung zuständig gewesen wäre,
bestanden weder objektiv noch aus Sicht des Angeklagten. Dass er sich gleichwohl auf diese - für die Ankommenden nicht
bestehende - Unterscheidbarkeit berufen hat, wertet die Kammer als Ausdruck seines Wunsches, „unmittelbar mit diesen Morden
nichts zu tun gehabt“ zu haben. Dass der Angeklagte - wenn auch nicht in erster Linie - auch die Deportierten zu bewachen hatte,
folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., demzufolge alle SS-Männer in Auschwitz, auch die Angehörigen der
HGV, verpflichtet waren, Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Dies wird bestätigt
durch die vom Angeklagten selbst geschilderte nächtliche Suche nach Flüchtigen, an der er teilnahm und anlässlich derer er die
Vergasung und die offenen Verbrennungsgruben sah (s.o.).
Die als Zeugin vernommene Nebenklägerin I. W. hat bekundet, ihr Vater habe als Funktionshäftling in einem der Krematorien von
Birkenau („Auschwitz II“) die Leichen aus den Gaskammern und zu den Verbrennungsöfen schaffen müssen.
bb. Die Feststellungen zu seiner sonstigen Tätigkeit in der HGV - dem Sortieren, Verbuchen und Verwahren von Geld sowie dessen
Ablieferung beim WVHA bzw. der Reichsbank - (II. 5. b. bb.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die der Sachverständige
Dr. B. bestätigt und durch seine Ausführungen zu dem unter dem Tarnnamen „Max Heiliger“ geführten Konto und den
Kreditvergaben aus sog. „Reinhard-Fonds“ wie festgestellt ergänzt hat.
cc. Die unter II. 5. b. cc. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die ergänzt wurde durch die
Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zum Heiratsgesuch des Angeklagten (3. Anlage zum Protokoll).
6. a. Die Feststellungen betreffend die Vorbereitung der „Ungarn-Aktion“ durch das sog. „Kommando Eichmann“ (II. 6. a.) beruhen
auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Sie wurden bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der als
Zeugen vernommenen Nebenkläger M. E., I. P., Dr. I. L., S. P., E. P.-F., H. B., T. B., E. L., K. Z. und I. W., die übereinstimmend
bekundet haben, sie seien im April bzw. Mai 1944 von der ungarischen Gendarmerie aus ihren Häusern geholt und in Ghettos (so
die Zeugen P., P.-F., H. B., Z. und T. B.) oder stillgelegte Ziegeleien (so die Zeugen E., P., Dr. I. L., E. L. und W.) gesperrt worden.
Auch die dortigen Lebensverhältnisse haben die Zeugen weitgehend übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Die Zeugin P.-F.
hat bekundet, sie sei 51 Tage lang in einem Ghetto eingesperrt gewesen, wo 10 Personen auf 40 Quadratmetern gehaust hätten.
Auch der Zeuge T. B. verbrachte nach eigenen Angaben einige Wochen in einem Ghetto. In Wohnungen, in denen zuvor 2.500
Menschen gelebt hatten und die von den ungarischen Behörden geräumt worden waren, seien 12.500 Juden zwangsweise
untergebracht worden. Die Zeugin H. B. berichtete von 30.000 Juden, die „in zwei Blocks zusammengepfercht worden seien“. Die
meisten jüdischen Männer seien zuvor bereits in Arbeitslager verschleppt worden. Infolge dessen sei man davon ausgegangen, bis
zum Ende des Krieges ebenfalls in ein Arbeitslager zu kommen. Der Zeuge Dr. I. L. berichtete von Folter durch ungarische
Polizisten mit dem Ziel, vermeintlich reichen Juden Geld und Wertsachen abzupressen. Auch die Zeugin P.-F. gab an, einer ihrer
Onkel sei „fast totgeschlagen worden“. Der Zeuge E. L. gab an, die Menschen hätten aus Angst vor Diebstählen Geld und Schmuck
in ihre Kleidung eingenäht. Eines Tages seien angeblich Freiwillige für einen Einsatz als Landarbeiter gesucht worden. Seine
Familie, so der Zeuge M. E., habe eine der sog. „Waldseekarten“ erhalten und sich gefreut, ihre vermeintlich in der Landwirtschaft
eingesetzten Angehörigen schon bald wiederzusehen. Während der Internierung in der Ziegelei habe ein SS-Offizier bestätigt, dass
man sie zur Arbeit auf einen Bauernhof bringen werde und die Familien dort zusammen bleiben könnten. Dazu passend hat der
Zeuge I. P. bekundet, er sei nach einigen Tagen in Auschwitz von einem SS-Offizier gefragt worden, ob er seinen Angehörigen in
Ungarn schreiben wolle und habe diesem zur vermeintlichen Vorbereitung eines Briefes die entsprechenden Adressen gegeben,
danach aber nie wieder etwas von dem Mann gehört. Daraus folgt für die Kammer, dass die Frage nach Angehörigen und deren
Adressen dem Versand weiterer „Waldseekarten“ diente, was die Bedeutung der Täuschung und damit der Arglosigkeit der Opfer
aus Sicht der Täter unterstreicht. Die Zeugin S. P. berichtete, sie habe von einer bevorstehenden „Umsiedlung“ gehört und ihre
Nähmaschine mitgenommen, um am neuen Wohnort Kleidung für sich und ihre Familie nähen zu können. Ihr Bruder habe ihr Mut
zugesprochen und gesagt: „Keine Angst vor den Deutschen! Deutschland ist ein tolles Land, zivilisiert, kultiviert und
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