gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr
„Ungarn-Aktion“ vom 16.05.1944 bis zum 11.07.1944 (oben II. 6.) unmittelbar nach ihrer Ankunft in den Gaskammern des
Konzentrationslagers Birkenau („Auschwitz II“). Hierzu hat Angeklagte Beihilfe geleistet.
1. Die vorsätzliche Tötung der Menschen in den Gaskammern erfüllt den Tatbestand des Mordes. Anzuwenden ist insoweit § 211
StGB in der derzeit geltenden Fassung, weil diese mit Blick auf die Rechtsfolge (lebenslange Freiheitsstrafe) gegenüber § 211
StGB in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung (Todesstrafe) das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
Erfüllt sind die Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit.
a. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und
dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die
Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, wobei es - gerade bei von langer Hand
geplanten und vorbereiteten Taten - ausreicht, wenn der Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz planmäßig in einen Hinterhalt lockt,
um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, und die entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der
Tat noch fortwirken. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter diese in ihrer
Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen
durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Diese Voraussetzungen sind nach
den Feststellungen erfüllt. Die Opfer wurden planmäßig mit Tötungsabsicht in einen Hinterhalt - die Gaskammer - gelockt, indem
ihnen vorgespiegelt wurde, es gehe zum Duschen. Die Arglosigkeit der Opfer war den Tätern nicht nur bewusst, sondern nach dem
Tatplan geradezu mitentscheidend für dessen erfolgreiche Umsetzung. Anschließend wurden die Türen von außen verriegelt, so
dass die Opfer im wahrsten Sinne des Wortes in der Falle saßen. Mithin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einige von
ihnen infolge des Verschließens der Türen möglicherweise Verdacht schöpften und bei Beginn der eigentlichen Tötungshandlung,
dem Einwurf des „Zyklon B“, bereits einen Angriff auf ihr Leben befürchteten (vgl.
BGH, 06.11.2014, 4 StR 416/14, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr die Arglosigkeit bei Betreten der Gaskammer. Dem
Umstand, dass möglicherweise einzelne Opfer bereits bei Betreten der Gaskammer trotz aller gegenteiligen Bemühungen der Täter
nicht mehr arglos waren, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Kammer zugunsten des Angeklagten von „nur“ 300.000
Ermordeten ausgeht (s.o. unter II. 6. e.)
b. "Grausam" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder
seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Die Grausamkeit muss
nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie
kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten
muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein. Hier
wurden den Opfern von den Tätern, die sich als SS-Angehörige zu Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit gegenüber den als
„Feinden“ betrachteten Juden geradezu verpflichtet fühlten, sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen und Qualen bereitet.
In seelischer Hinsicht betrifft dies den Umstand, dass die Menschen gezwungen waren, vor bzw. während ihres eigenen
Todeskampfs den ihrer Schicksalsgenossen, häufig ihrer eigenen Kinder und/oder Eltern, hilflos mit anzusehen. Dass der
langsame, mit Vergiftungserscheinungen und Atemnot beginnende und in schwere Krampfanfälle einmündende, sich über 20 bis 30
Minuten hinziehende Todeskampf auch mit körperlichen Schmerzen verbunden war, die über das für die Tötung erforderliche Maß
hinausgehen, liegt auf der Hand.
2. a. Der Angeklagte ist der Beihilfe zu Mord schuldig, weil er i.S.d. § 49 StGB in der bei Begehung der Tat geltenden Fassung
„dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat“, indem er das
insgesamt auf Tötung von Menschen ausgerichtete System des Konzentrationslagers Birkenau („Auschwitz II“) fortlaufend
unterstützte. „Täter“ der Haupttat sind hier sowohl diejenigen, die als „Hintermänner“ die „Ungarn-Aktion“ angeordnet haben (u.a.
Hitler, Göring und Himmler) als auch diejenigen, die in Birkenau die Tötungshandlungen (Einwurf des „Zyklon B“) vornahmen, z.B.
SS-Hauptscharführer O. M. (so zu den DDR-Grenztruppen
BGH, 26.07.1994, 5 StR 98/94, zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich
jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für
den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH,
16.11.2006, 3 StR 139/06 - „Fall M.“). Diese Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu. Der Angeklagte hat,
indem er im Rahmen seinen „Rampendienstes“ durch das Verhindern von Plünderungen des Gepäcks die Arglosigkeit der Opfer
aufrechterhielt und gleichzeitig als Teil einer Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht im Keim ersticken sollte,
dazu beigetragen, einen schnellen und reibungslosen Ablauf der „Selektionen“ zu gewährleisten und damit auch die
anschließenden Tötungsvorgänge in den Gaskammern erleichtert und beschleunigt. Zudem hat er die Täter dadurch unterstützt,
dass er für sie das Geld, das den Opfern abgenommen bzw. von „Funktionshäftlingen“ im „Kanada-Lager“ in der Kleidung und im
Gepäck aufgefunden worden war, verwaltete, nach Berlin brachte und es ihnen - den Tätern - dort zur Verfügung stellte. Ob und in
welcher Weise das Geld anschließend verwendet wurde, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH a.a.O.). Dabei handelte er sowohl
hinsichtlich der Tötungsvorgänge und der Umstände, welche die Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit erfüllen, als
auch hinsichtlich seiner eigenen Gehilfenbeiträge und der Förderung der Haupttat vorsätzlich.
b. Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns kam demgegenüber nicht in Betracht. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun
© 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH
13 / 15