gespeichert: 29.08.2023, 15:01 Uhr Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/c7179543-9507-412c-8c4a-46843b53328e Bibliografie Gericht LG Lüneburg Datum 15.07.2015 Aktenzeichen 27 Ks 9/14 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 2015, 44921 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Landgericht Lüneburg Urt. v. 15.07.2015, Az.: 27 Ks 9/14 Auschwitz; Beihilfe; Mord; Tateinheit Amtlicher Leitsatz Leitsatz Tateinheitliches Handeln des Gehilfen bei verschiedenen Unterstützungshandlungen zu dem für die Haupttäter teils tateinheitlichen teils tatmehrheitlichen Geschehen. Tenor: Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Mord in dreihunderttausend rechtlich zusammentreffenden Fällen. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 27, 38 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52 StGB. Gründe I. Der bei Begehung der Tat zweiundzwanzigjährige Angeklagte wurde in N./ W. geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit seinem Bruder G. bei seinen Eltern auf. Sein Vater war Inhaber eines Ladengeschäfts, seine Mutter Hausfrau. Sie starb, als der Angeklagte vier Jahre alt war. Der Vater des Angeklagten war Mitglied der Organisation „Stahlhelm“, die sich als Bund ehemaliger, kaisertreuer Frontsoldaten des 1. Weltkriegs verstand. Der Angeklagte selbst war zunächst Mitglied in deren Jugendorganisation „Scharnhorstbund“, die nach der sog. „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten im Jahre 1933 in deren Jugendorganisation „Hitlerjugend“ aufging. Nachdem er die mittlere Reife erlangt hatte, absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der K. N.. Er war - ebenso wie sein Bruder, der hauptamtlicher Führer der „Hitlerjugend“ war - ein überzeugter Nationalsozialist („Ich habe damals alles bejubelt, was es zu bejubeln gab.“) Der Angeklagte ist Rentner, verwitwet und Vater zweier Söhne im Alter von 65 und 70 Jahren. Bislang ist er unbestraft. © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1 / 15

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