- Quelle: beck-online DIE DATENBANK tragbare Rechtszersplitterung eingetreten ist. Manche Gerichte halten, wie es auch das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache getan hat, die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten für maßgebend. Zumeist haben sich die Gerichte, die diese Werte zugrunde legen, für sie nach einer Auseinandersetzung mit solchen Auffassungen, nach denen andere, für die Verfolgten günstigere Werte in Betracht kommen sollen, entschieden. Bisweilen wird die Verwendung der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts aber auch damit begründet, daß nur sie eine reibungslose Abwicklung der Entschädigung ermögliche und nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich das in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts zur Verfügung stehende umfassende Zahlenwerk benutzt werden solle. Andere Gerichte meinen, ebenfalls von den Verbrauchergeldparitäten des Statistischen Bundesamts ausgehen, aber die nach dem deutschen Verbrauchsschema errechneten Verbrauchergeldparitäten verwenden zu sollen. Wieder andere Gerichte lehnen die Verwendung der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Werte für das Entschädigungsrecht überhaupt ab und stellen die Kaufkraft des in den Vereinigten Staaten erzielten Einkommens an Hand von Berechnungen, die in privaten Arbeiten durchgeführt sind, fest, wobei insbesondere die Schrift von Hartmann "Die Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" herangezogen wird. Bei der Benutzung der in dieser Schrift errechneten verschiedenen Werte ergeben sich weitere Differenzen. Welche der verschiedenen Arten der Kaufkraft richtig ist, kann mit rechtlichen Erwägungen nicht entschieden werden, da die Wirtschaftswissenschaft und die Statistik bisher einheitliche Grundsätze und Methoden über die Kaufkraftrelation mehrerer Währungen nicht herausgearbeitet hat. Es liegt aber auf der Hand, daß die Auswirkungen, die die unterschiedliche Bewertung der Kaufkraft hat, beträchtlich sind. Was im besonderen die Entschädigung wegen des Berufsschadens betrifft, so hängt es vielfach von dieser Bewertung ab, ob der Entschädigungszeitraum vor dem Zeitpunkt der deutschen Währungsumstellung endet oder sich über ihn hinaus erstreckt; je nachdem kann die zu leistende Kapitalentschädigung um Tausende oder Zehntausende Deutscher Mark niedriger oder höher sein. Es ist nicht zu verkennen, daß das Ansehen der deutschen Wiedergutmachung empfindlichen Schaden leidet, wenn die Verfolgten den Eindruck gewinnen, daß bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ungleichmäßige Maßstäbe angewendet werden, die von ihnen als willkürlich empfunden werden müssen. Diese Entwicklung hat daher dazu geführt, daß der erkennende Senat mit zahlreichen Revisionen und sofortigen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision befaßt wird, bei denen es vor allem um die richtige Feststellung der Kaufkraft geht. Seine Möglichkeiten, der Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, sind hier jedoch begrenzt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Ermittlung der Kaufkraft einer Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet angehört, auf dem er in seiner Eigenschaft als Revisionsgericht keine eigenen Feststellungen treffen kann. Er würde sich über wichtige Grundsätze des zivilprozessualen Verfahrens, die auch im Entschädigungsrecht beachtet werden müssen, hinwegsetzen, wenn er die ihm für das Gebiet der Tatsachenfeststellung gezogenen Grenzen nicht einhalten würde; im übrigen würden derartige Darlegungen für die anderen Gerichte nicht verbindlich sein. Weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich entnehmen, daß die Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, wie sie von dem Statistischen Bundesamt errechnet worden sind, im Entschädigungsrecht ohne weiteres maßgebend sein sollen. Es kann deshalb den Beteiligten nicht aus Rechtsgründen verwehrt werden, Bedenken gegen die Berechnungen des Statistischen Bundesamts vorzubringen, die dahin gehen, daß dabei bestimmte für die Verfolgten bedeutungsvolle Posten nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien, und die Gerichte dürfen sich nicht der Pflicht entziehen, solchen Bedenken http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 8 von 12 3/23/2022

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