auf die gesetzliche Anerkennung abstellt und schon von daher keine geeignete
Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Auflage bietet. 30 Aber auch die - allein in
Betracht kommende - Vorschriq des § 15 Abs. 1 VersG vermochte die streijge Verlegung des
Versammlungsortes nicht zu rechrerjgen. 31 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige
Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von besjmmten Auflagen
abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren
Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
oder des Aufzuges unmiHelbar gefährdet ist. 32 Für eine unmiHelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit lagen - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - keine
Anhaltspunkte vor. Meinungsinhaltlich begründete Gefahren drohten vorliegend nicht. 33
Auch eine unmiHelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung durqe bei der
vorliegenden Sachlage im Ergebnis nicht angenommen werden. Unter öffentlicher Ordnung
im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu
verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt
des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als
unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb
eines besjmmten Gebiets anzusehen ist. 34 Im Raum stand hier lediglich die Möglichkeit
einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der Art und Weise der vorgesehenen
Versammlungsdurchführung, nämlich aufgrund des Umstands, dass die Versammlung der der
Saar-NPD nahen Gruppe SageSa mit dem MoHo „Der Islam gehört zum Saarland wie der
Schwenker zum Veganer“ auf dem Rabbiner-Rülf-Platz, einem Ort des Gedenkens an die
während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden, staminden sollte. 35 Kommt einem
besjmmten Ort in der Gesellschaq ein eindeujger Sinngehalt mit gewichjger Symbolkraq
zu, darf dieser Sinngehalt bei einer Versammlung an diesem Ort nicht in einer Weise
angegriffen werden, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische
Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. 36 Für eine
Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung im
vorbezeichneten Sinne reicht aber nicht aus, dass die Durchführung der Versammlung am
geplanten Ort in irgendeinem, beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend zu
beurteilen ist. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und
Weise der Durchführung der Versammlung Provokajonen ausgehen, die das siHliche
Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgen. 37 Liegt diese Voraussetzung nicht vor und