Möglichkeit einer erneuten Versammlung durch den Betroffenen voraus, die ihrer Art nach
zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit
führen könnte. Zum anderen ist erforderlich, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünqig
an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird 24 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1
BvR 461/03 - 9 BVerfGE 110, 77 <90>). 25 Nach den Gesamtumständen ist davon
auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunq auf dem Rabbiner-Rülf-Platz Versammlungen
mit einem vergleichbaren Thema wie dem hier in Rede stehenden durchführen könnte.
Ferner geht die Kammer davon aus, dass in solchen Fällen die Beklagte voraussichtlich erneut
mit vergleichbarer Begründung wie im vorliegenden Fall eine örtliche Verlegung der
jeweiligen Versammlung anordnen würde. 26 Das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete
Rechtsschutzinteresse enrällt nicht deshalb, weil der Betroffene in zukünqigen Fällen
Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt vielmehr nach
Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der
Hauptsache, nicht nur in einem Eilverfahren 27 Dem somit zulässigen Feststellungsbegehren
ist auch in der Sache zu entsprechen, da die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht
befugt war, die Verlegung des Orts der Versammlung vom Rabbiner-Rülf-Platz zur Ecke
Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/ Betzenstraße anzuordnen. 28 § 15 Abs. 2 VersG
kommt als Rechtsgrundlage der streijgen Auflage nicht in Betracht. 29 Nach dieser Vorschriq
kann eine Versammlung oder ein Aufzug insbesondere verboten oder von besjmmten
Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung an einem Ort stamindet, der als
GedenkstäHe von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der
menschenunwürdigen Behandlung unter der najonalsozialisjschen Gewalt- und
Willkürherrschaq erinnert, und nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret
feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung die Würde der Opfer
beeinträchjgt wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 VersG ist die Vorschriq aber – abgesehen von der
Regelung in Satz 2 der Vorschriq - nur auf solche Orte anwendbar, die landesgesetzlich als
GedenkstäHe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 anerkannt sind, was im Saarland allein für die
GedenkstäHe „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ zutri{. Einer Inijajve der
Beklagten vom 22.12.2014, den Rabbiner- Rülf-Platz entsprechend unter Schutz zu stellen,
hat sich das Ministerium für Inneres und Sport nach Einholung eines Rechtsgutachtens nicht
angeschlossen. Ob der Rabbiner- Rülf-Platz überhaupt die Anerkennungsvoraussetzungen
des § 15 Abs. 2 VersG erfüllt, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil § 15 Abs. 2 VersG