worden wäre. 47 Das Thema der Versammlung „Der Islam gehört zum Saarland wie der
Schwenker zum Veganer“ lässt jedenfalls einen direkten Bezug zum Gegenstand des
Gedenkens des Rabbiner-Rülf-Platzes nicht erkennen. Es ist weder anjsemijsch noch lässt
sich ihm entnehmen, dass bei der Versammlung die Schrecken des Holocaust in Abrede
gestellt oder verharmlost werden sollten. Auch boten die vorangegangenen Versammlungen
der Gruppe keinen Anlass zu dahingehenden Befürchtungen. 48 Allerdings kommt dem
Versammlungsthema ausdrücklich ein religiöser Bezug zu. Die Versammlung wendet sich
gegen eine vermeintlich drohende Islamisierung des Saarlandes. Damit richtet sie sich
durchaus gegen die Bevölkerungsgruppe der Angehörigen des Islam im Hinblick auf deren
Religionszugehörigkeit. Eine Überschreitung des Maßes einer zulässigen Meinungsäußerung
war und ist aber nicht ersichtlich. 49 Allein der der Meinungsäußerung innewohnende
religiöse Bezug ist jedoch für die Annahme einer eindeujgen Stoßrichtung der Versammlung
gegen das Gedenken am Rabbiner- Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend. Der
seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, wonach
jegliche gegen religiöse oder sonsjge Minderheiten gerichteten Meinungsäußerungen dem
Gedenken des Rabbiner-Rülf- Platzes als Erinnerungsort zuwiderlaufen würden und
Versammlungen mit entsprechenden Inhalten deshalb an diesem Platz generell nicht zulässig
seien, vermag die Kammer nicht zu folgen. 50 Anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich
hier um eine Versammlung der SageSa handelte. Zu deren Hintergrund ist im Lagebild
Verfassungsschutz 2015 des Ministeriums für Inneres und Sport (S. 11f.) ausgeführt, dass
diese der Saar-NPD nahesteht, die im Jahr 2015 versuchte, sich als „Sjmme der
unterdrückten Mehrheit sowie der Opfer einer linken Meinungsdiktatur“ zu posijonieren.
Dabei habe sie mit den Themen Islam, Asyl/Flüchtlinge und EU-Bürokraje/Euro sowie anjamerikanischen Tönen die Öffentlichkeit gesucht. Dies sei zum einen unter eigener Flagge,
zum anderen im Mantel der Gruppierung „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa) geschehen,
um so Berührungsängste der Bevölkerung gegenüber der Partei abbauen und das eigene
Wirkungspotenzial steigern zu können. Dieses takjsche Manöver, mit einer vermeintlich
parteipolijsch neutralen und an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orienjerten
Gruppierung Vorbehalte gegenüber der NPD umgehen zu können, sei allerdings
misslungen. 51 Die diese Mojvlage des Klägers aufgreifende Ansicht der Beklagten, jede
Versammlung dieser der Saar-NPD nahen Gruppierung, die sich gegen Minderheiten, den
Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Religionsfreiheit richte, sei stets auf dem Rabbiner-