sind wie hier Schutzgüter der öffentlichen Ordnung unter keinem anderen Gesichtspunkt bedroht, überschreitet eine Versammlungsbeschränkung nicht nur die einfachgesetzliche Ermächjgung in § 15 Abs. 1 VersG, sondern verstößt sie zugleich gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) 38 so BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 - 6 C 1/13 -, juris, zur Verlegung einer für den 27.01.2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an die Opfer des Najonalsozialismus („Holocaust-Gedenktag“) - angemeldeten Versammlung auf den Folgetag, m.w.N.. 39 Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit kommt in einem freiheitlichen Staatswesen eine besondere Bedeutung zu. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, Ort und Zeit einer Versammlung frei zu wählen, darf nur zum Schutz gleichgewichjger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. 40 Störungen des siHlichen Empfindens der Bürger ohne Provokajonscharakter oder Störungen, die, obgleich provokajven Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Der Umstand alleine, dass eine der Saar-NPD nahestehende Gruppierung am Rabbiner-Rülf-Platz eine Versammlung durchführen will, reicht daher für eine Verlegung des Versammlungsortes nicht aus. Auch wenn die Versammlung einer solchen Gruppierung an dem Platz von vielen Bürgern als unangemessen empfunden werden mag, bedarf es darüber hinaus eines direkten Bezugs des Versammlungsthemas zu najonalsozialisjschem Unrecht (so auch das Schreiben vom 21.12.2015 des Ministeriums für Inneres und Sport an die Beklagte). 41 Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung am geplanten Ort Provokajonen ausgehen, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchjgen, setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeujge Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem der Platz dient - hier als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen Gemeinden -, erkennen lässt 42 entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O.. 43 Eine solche Stoßrichtung gegen das Gedenken des Rabbiner-Rülf-Platzes geht von dem Thema „Der Islam gehört zum Saarland, wie der Schwenker zum Veganer“ nicht aus. 44 Im November 2013 wurde der Rabbiner-RülfPlatz als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen Gemeinden eingeweiht. Der Name des Platzes erinnert an den Rabbiner Dr. Friedrich Schlomo Rülf, der im Jahr 1896 in Braunschweig geboren wurde. Ab dem Jahr 1929 war er für fünf Jahre in B-Stadt als Rabbiner und Vorsitzender der jüdischen Wohlfahrtsorganisajon in

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