sind wie hier Schutzgüter der öffentlichen Ordnung unter keinem anderen Gesichtspunkt
bedroht, überschreitet eine Versammlungsbeschränkung nicht nur die einfachgesetzliche
Ermächjgung in § 15 Abs. 1 VersG, sondern verstößt sie zugleich gegen das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) 38 so BVerwG, Urteil vom 26.02.2014 - 6 C 1/13 -,
juris, zur Verlegung einer für den 27.01.2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an die
Opfer des Najonalsozialismus („Holocaust-Gedenktag“) - angemeldeten Versammlung auf
den Folgetag, m.w.N.. 39 Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit kommt in einem
freiheitlichen Staatswesen eine besondere Bedeutung zu. Die Ausübung der
Versammlungsfreiheit, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, Ort und Zeit einer
Versammlung frei zu wählen, darf nur zum Schutz gleichgewichjger anderer Rechtsgüter
unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. 40 Störungen
des siHlichen Empfindens der Bürger ohne Provokajonscharakter oder Störungen, die,
obgleich provokajven Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche
keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Der
Umstand alleine, dass eine der Saar-NPD nahestehende Gruppierung am Rabbiner-Rülf-Platz
eine Versammlung durchführen will, reicht daher für eine Verlegung des Versammlungsortes
nicht aus. Auch wenn die Versammlung einer solchen Gruppierung an dem Platz von vielen
Bürgern als unangemessen empfunden werden mag, bedarf es darüber hinaus eines direkten
Bezugs des Versammlungsthemas zu najonalsozialisjschem Unrecht (so auch das Schreiben
vom 21.12.2015 des Ministeriums für Inneres und Sport an die Beklagte). 41 Die Feststellung,
dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung am geplanten
Ort Provokajonen ausgehen, die das siHliche Empfinden der Bürger erheblich
beeinträchjgen, setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeujge
Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem der Platz dient - hier als Erinnerungsort für die
jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen Gemeinden -, erkennen lässt 42
entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O.. 43 Eine solche Stoßrichtung gegen das
Gedenken des Rabbiner-Rülf-Platzes geht von dem Thema „Der Islam gehört zum Saarland,
wie der Schwenker zum Veganer“ nicht aus. 44 Im November 2013 wurde der Rabbiner-RülfPlatz als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen
Gemeinden eingeweiht. Der Name des Platzes erinnert an den Rabbiner Dr. Friedrich
Schlomo Rülf, der im Jahr 1896 in Braunschweig geboren wurde. Ab dem Jahr 1929 war er für
fünf Jahre in B-Stadt als Rabbiner und Vorsitzender der jüdischen Wohlfahrtsorganisajon in