Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer Entscheidungsdatum: 28.06.2016 Aktenzeichen: 1 K 960/15 ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0628.1K960.15.0A DokumenHyp: Urteil Versammlungsrecht (VR 050) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. November 2017, 2 A 240/16, Beschluss Tenor: Es wird festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.07.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsortes durch die Beklagte. 2 Am 27.07.2015 meldete der Kläger im Namen der Gruppe „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa - nach dem Lagebild Verfassungsschutz 2015 des Ministeriums für Inneres und Sport, S. 11, eine der Saar-NPD nahestehende Gruppierung) für den 03.08.2015 eine Mahnwache auf dem Rabbiner-Rülf-Platz in B-Stadt an. Das MoHo der Mahnwache lautete: „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“. Beginn sollte um 18:00 Uhr sein, Ende ca. 20:00 Uhr. Als erwartete Teilnehmerzahl war 15 angegeben. Als HilfsmiHel sollten eine Lautsprecheranlage und Transparente dienen. 3 Weil der vorgesehene Versammlungsort 2013 als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Najonalsozialismus in saarländischen Gemeinden geschaffen worden war, fand am 30.07.2015 dazu ein Kooperajonsgespräch staH, in dessen Verlauf der Kläger erklärte, dass ihm der Termin in Bezug auf ein mögliches Konfliktpotenjal wegen des angemeldeten Aufzugs der Yeziden als solcher unwichjg sei. Ausdrücklich beharre er aber auf dem Rabbiner-Rülf-Platz für die Mahnwache. Er begründete dies zum einen damit, dass auf dem Platz des Unsichtbaren Mahnmals (Schloßplatz) bereits eine Versammlung der Linken habe staminden können und zum anderen, dass der israelische Staat ebenso durch die zunehmende Islamisierung bedroht werde. Angebotene Alternajvplätze lehnte der Kläger ab. 4 Mit Bescheid vom 31.07.2015 versah die Beklagte die Durchführung der angemeldeten Veranstaltung gemäß § 15 Versammlungsgesetz (VersG) mit Auflagen. Davon ist allein die Ziffer 1 streijg, in der als Versammlungsort die Ecke Wilhelm-HeinrichBrücke/Am Stadtgraben/ Betzenstraße besjmmt ist. Zur Begründung war ausgeführt, die

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