Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer
Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der
Verwendung eines dienstlichen Rezeptblocks zu privaten und betrügerischen Zwecken.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde
keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind von
den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv nachträglichen Prognose" selbst
nachzuvollziehen,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 10, und vom 31. Januar
1980 – 2 C 16/78 –, juris, Rn. 18 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 – 1 B
2009/04 –; juris, Rn. 21, vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris, Rn. 32 und vom 17.
September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 45.
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Ausgehend hiervon ist die Prognose der Antragsgegnerin, es bestehe eine
Nachahmungsgefahr und einer allgemeinen Disziplinlosigkeit werde Vorschub geleistet, wenn
das Verhalten des Antragstellers ungeahndet bleibt, rechtlich tragfähig. Gerade ein sich in der
Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes verfassungsfeindliches Gedankengut ist geeignet,
eine Gefährdung der militärischen Ordnung mit dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad
herbeizuführen. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Bundeswehr gerade dem Schutz der
freiheitlich demokratischen Grundordnung gegen Gefahren und Feinde von außen verpflichtet
ist. Den Besitz derartiger Dateien zu dulden, würde auch der unkontrollierten Verbreitung
Vorschub leisten. Ausgehend hiervon reicht schon der Besitz derartiger Dateien aus, um als
Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung
disziplinlosen Verhaltens, etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden
Nachahmungseffekts – die militärische Ordnung zu gefährden.
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Zudem geht mit dem Verhalten des Antragstellers ein Ansehensverlust der Bundeswehr
einher. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, es bestehe in der Bevölkerung eine
berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr, die ausschließe, dass
Berufswaffenträger rechtsradikales Gedankengut verbreiten und sich mit Hilfe entwendeter
dienstlicher Gegenstände (Rezeptblock) private Vorteile verschaffen.
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Nur durch eine klare Reaktion der Bundeswehr auf derartiges Verhaltens kann von
vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten sich an einem schlechten
Beispiel orientieren. Würde der Antragsteller als Soldat auf Zeit in seinem Dienstverhältnis
verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf
dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt.
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Die Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig.
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Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch hinsichtlich politischen
Extremismus eine Null-Toleranz-Politik verfolgt. Dies ist – wie oben dargelegt – zur
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und zur Bekämpfung einer Nachahmung
geboten. Insoweit erfährt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Ausprägung bereits
durch das Merkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Folglich war die Antragsgegnerin nicht
gehalten, zunächst disziplinarisch gegen den Antragsteller vorzugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3
GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 29.302,92 Euro). Davon setzt das Gericht
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