- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 307/59LG Wiesbaden16.09.1958; OLG Frankfurt a. M.17.04.1959 BeckRS 1960, 31388402 BGH, Urteil vom 15.06.1960 – IV ZR 307/59LG Wiesbaden16.09.1958; OLG Frankfurt a. M.17.04.1959 Titel: BGH: Urteil vom 15.06.1960 - IV ZR 307/59 Normenkette: § 216 BEG Amtlicher Leitsatz: Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage können die von der Entschädigungsbehörde angestellten Ermittlungen und die dem Antragsteller gemachten Auflagen nur darauf überprüft werden, ob die Entschädigungsbehörde damit die Grenzen des ihr für die Bearbeitung des Falles eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn diese Maßnahmen nach Ansicht des erkennenden Gerichts unsachlich oder unzweckmäßig waren, sondern in der Regel nur, wenn sich die Entschädigungsbehörde bei ihrer Anordnung durch sachfremde Erwägungen hat leiten lassen, oder wenn sie völlig neben der Sache liegende und überhaupt nicht zu rechtfertigende Maßnahmen ergriffen hat. Schlagworte: Verkündet am 15. Juni 1960 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. April 1959 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. September 1958 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der 1920 geborene Kläger ist Jude. Mit den am 20. Dezember 1956 und 7. Januar 1957 eingegangenen Anträgen hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung sowie im beruflichen Fortkommen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis angemeldet. Am 10. September 1957 hat die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden begonnen, Ermittlungen anzustellen, dem Kläger verschiedene Auflagen gemacht und Antragen an verschiedene Behörden gerichtet. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31388402 1 von 4 3/22/2022

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