Strafausschließungsgrund darstellt, kann zwar als Strafmilderungsgrund
berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle stehen dem jedoch das Ausmaß und die jahrelange Dauer der Verbrechen des Angeklagten sowie die
Tatsache entgegen, daß er nicht den geringsten Versuch unternommen hat,
sich der Ausführung der Verbrechen zu entziehen. Er hat vielmehr bei
ihrer Durchführung, bei der es zudem um die Tötung Wehrloser ging, eine
beträchtliche eigene Initiative entwickelt, trat in vielen Fällen brutaler
auf, als er es selbst nach den ihm erteilten Weisungen sein sollte, und hat
für seine Verbrechen Vorteile niedrigster
Art entgegengenommen.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen konnten auch die von der Ver-
teidigung vorgetragenen Umstände,
des Angeklagten, seine Erziehung im
Tätigkeit nach der Zerschlagung des
wendung des Ausnahmefalles des $
nämlich die persönliche Entwicklung
Elternhaus und in der SS sowie seine
deutschen Faschismus, nicht zur An211 Abs. 3 StGB führen. Es war viel-
mehr dem Antrage des Generalstaatsanwaltes entsprechend auf die Todesstrafe zu erkennen.
Wegen der außerordentlichen Verwerflichkeit der von dem Angeklagten
begangenen Verbrechen waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß
$ 32 SıGB au Lebenszeit abzuerkennen.
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l. Der Hauptträger des organisierten Menschenhandels ist der
westdeutsche Staat mit seinen Dienststellen. Er tritt sowohl als akti-
ver Organisator auf, fördert aber auch gleichzeitig den Menschenhandel durch andere politische und wirtschaftliche Organisationen.
Neben den westdeutschen Staatsorganen und sonstigen Einrichtungen und Organisationen organisieren und finanzieren sowohl die
westdeutschen als auch die ausländischen imperialistischen Geheim-
dienste den Menschenhandel.
2. Der kalte Krieg ist nach Art. 6a des Statuts des IMT völker-
rechtlicher Teil der Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Der kalte Krieg ist völkerrechtlich ein Verbrechen gegen den Frieen.
In Form des Menschenhandels ist der kalte Krieg darüber hinaus
ein Verbrechen gegen die Blenseirlichlkeit,
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