Abs. 2 StGB vor, "weldhe "diese Zirangshamälnmgen elanzo wie die heimtückische Begehungsart als Mord qualifizieren. Als gemeinschaftlicher Mord sind audı jene Tötungshandlungen zu beurteilen, an denen der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten mitgewirkt hat. Die beiden sowjetischen Kriegsgefangenen, die am Bad getötet wurden, indem sie mit Knüppeln geschlagen und einer von ihnen in einem mit Flüssigkeit gefüllten Bottich untergetaucht wurde, sind ebenso wie jene sehn Personen, die hinter der Elektrikerwerkstatt erschossen wurden, durch den Angeklagten und seine Komplizen aus den gleichen niedrigen Beweggründen ermordet worden, die auch den Massenmorden im Pferdestall und den anderen von ihnen begangenen Untaten zugrunde lagen, aus abgrundtiefem Haß gegen alles, was dem Faschismus Widerstand entgegen- setzte oder entsprechend der Naziideologie als rassisch minderwertig betrachtet wurde. Der Angeklagte ist auch des Mordes schuldig, soweit er durch brutale Auspeitschungen oder das sogenannte Baumhängen den Tod von Häftlingen herbeigeführt hat. Er mißhandelte seine Opfer mit besonderer Brutalität und trachtete danach, ihre Qualen zu erhöhen, indem er auf die Nierengegend schlug oder am Körper solcher Häftlinge, die „Baum- hängen“ mußten, zog oder diesen hin- und herbewegte. Die dadurch entstehenden lebensgefährlichen inneren Verletzungen waren ihm bekannt, wie er in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Er kannte auch das Verbot, den auf diese Weise Gemarterten ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Der Angeklagte hatte ebenso wie die anderen an diesen Untaten beteilig- ten SS-Leute hierfür nicht die geringste Bestrafung zu erwarten, er durfte sogar auf eine Belohnung rechnen. Ihm können daher keinerlei Hemmun- gen oder irgendwelche Bedenken bei der Ausführung seiner Verbrechen unterstellt werden, die der Annahme eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens entgegenstehen und den Tod der Häftlinge als lediglich fahrlässig herbeigeführte Folge seiner Mißhandlungen erscheinen lassen würden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Angeklagte in diesen Fällen den möglichen Tod dieser seiner Opfer in seinen Willen aufgenommen und er sich demzufolge bedingt vorsätzlich des Mordes schuldig gemacht hat. In gleicher Weise ist der Angeklagte des gemeinschaftlich begangenen Mordes schuldig, soweit er im August 1933 in der Wachstube des KZ Lichtenburg an der Tötung des Arbeiters R. teilgenommen hat. Daß auch diese Tötung entgegen der Auffassung der Verteidigung vorsätzlich erfolgte, ergibt sich aus der Anzahl und der Wucht der mit Schlaginstrumenten gegen R. geführten und zum großen Teil auf den Kopf gezielten Schläge, die dessen Tod unmittelbar herbeigeführt haben. Der Angeklagte leistete dabei einen entscheidenden Tatbeitrag, indem er gemeinsam mit Bork den Arbeiter R. bereits mit Schlägen in die Wachstube trieb und dort wei135 _

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