Abs. 3 BRAO ist ein Verhalten eines Rechtsanwalts unsachlich, bei dem es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der 15 16 17 18 Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funkhonsfähigen Rechtspflege unerlässlich und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.07.1987 1 BvR 195/87). Ob eine Äußerung als anlassbezogen zu bezeichnen ist, muss aus Sicht eines vernünXigen DriJen beurteilt werden (Zuck, in Gaier, Wolf, Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43a BRAO Rn. 86b). Herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, sind jedoch nur dann berufsrechtlich ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten (vgl. Feuerich/Weyland/Böhnlein BRAO § 43a Rn. 35 f. m. w. N.). Der Beleidigungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Äußerung nicht in Wahrnehmung berechhgter Interessen im Sinne des § 193 StGB getähgt wurde. Im „Kampf um das Recht“ wird die Stellung der Rechtsanwälte jedoch insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13). Dies gilt grundsätzlich auch für scharfe Äußerungen sowie starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte und sogar Argumentahonen „ad personam“ (vgl. BVerfG, a. a. O.). Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechhgter Interessen (vgl. § 193 StGB) ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss v. 14.02.2000 - 1 BvR 390/95). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in einem Beschluss vom 28.07.2014 deutlich gemacht, dass die - regelmäßig notwendige - Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen dann nicht vorzunehmen ist, wenn die getähgten Äußerungen als Schmäh- krihk einzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 -1 BvR 482/13). Allerdings ist der Begriff der Schmähkrihk wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu definieren. Eine überzogene oder ausfällige Krihk stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer

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