185 StGB. Rechtsanwalt F habe durch seine Aussagen nicht den Eindruck erweckt, dass Personen mit Migrahonshintergrund oder Personen jüdischen Glaubens generell versuchten, gesellschaXliche Vorteile durch Geltendmachung eben dieser AJribute zu erreichen. Auch könne aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, Frau Q-C sei intellektuell und argumentahv nicht in der Lage, ihre Interessen zu vertreten. Dies könne der Angeschuldigte schon deshalb nicht gemeint haben, da er sich sehr wohl mit den Argumenten der Zeugin auseinandersetzte und damit zeige, dass er sie für argumentahonsfähig halte. Auch die Benutzung des Wortes „spanisch“ - samt des Klammerzusatzes - sei nicht geeignet, eine Begriffsstutzigkeit der Frau Q-C zu implizieren. Dabei müsse beachtet werden, dass der Ursprung dieser Wortverwendung durch den Angeschuldigten darin zu sehen sei, dass der Angeschuldigte das Wort „türken“ verwendet habe und somit das Unbehagen der Zeugin ausgelöst habe. Die Verwendung der Wörter „türken“ und „spanisch“ stände daher in einem gewissen Zusammenhang und verdeutlichten den Willen, einen Wortwitz zu erzeugen. Unter Beachtung des ShlmiJels der Ironie - wenn auch in geschmackloser Weise - läge eine Beleidung im Sinne des § 185 StGB durch den Angeschuldigten nicht vor. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer zu ahnenden Pflichtverletzung gem. § 43, 43a Abs. 3 BRAO. 4. Gegen diesen Beschluss des AnwG L vom 01.04.2015 legte die GeneralstaatsanwaltschaX am 22.04.2015 fristgerecht soforhge Beschwerde ein. In der Begründung vom 22.06.2015 führt die GeneralstaatsanwaltschaX aus, dass bereits die Privilegien eines Rechtsanwalts im „Kampf um das Recht“ nicht vorlägen. Rechtsanwalt F habe nicht zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen gehandelt, sondern vielmehr in einem förmlichen Verfahren, welches sein Verhalten hinsichtlich der Einhaltung von Berufspflichten überprüfen sollte. Weiterhin seien die Äußerungen in keinem prozessualen Wortgefecht getähgt worden. Außerdem handele es sich bei den Aussagen um keine Form der Ironie. Es stünde im Vordergrund, die Zeugin verächtlich zu machen. Das Gesamtbild spräche dafür, dass der Angeschuldigte die Ehre der Zeugin habe herabwürdigen wollen. Die GeneralstaatsanwaltschaX hat beantragt a) den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L vom 01.04.2015 aufzuheben und b) das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L zu eröffnen. B. Die soforhge Beschwerde der GeneralstaatsanwaltschaX ist unbegründet. Die Ablehnung der Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch das Anwaltsgericht ist zu Recht erfolgt. I. Nach § 43a

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