-9- 21 bb) Die Ermittlungsmaßnahme stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Tat und der Stärke des aufgezeigten Verdachts. Nach dem konkreten Tatbild ist das Gewicht der in Rede stehenden Delikte ganz erheblich (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB [antisemitische Beweggründe und Ziele]). Schäfer Berg Erbguth

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