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§ 142a Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Die
die Strafgerichtsbarkeit des Bundes begründende besondere Bedeutung der Tat
war gegeben.
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(1) Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist
grundsätzlich anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes
Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats
in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten sind. Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert
dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf die betroffenen Rechtsgüter des
Gesamtstaats (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt
46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128
Rn. 37). Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung,
in den Blick zu nehmen. Daneben sind die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Bundesrepublik in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind, und die mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter in Betracht zu ziehen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., NStZ 2008, 146 Rn. 7; vom 22. September 2016
- AK 47/16, juris Rn. 23; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom
15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 19).
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(2) Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben hat die Tat besondere Bedeutung.