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späten Abend des 17. November 2022 einen Molotow-Cocktail gegen einen Gebäudeteil einer Schule in B.
, deren Gelände an den rückwärtigen Bereich
der dortigen Synagoge grenzt.
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(1) Der Anfangsverdacht zu der Gruppierung, der Anbindung an die
Quds-Kräfte und der Beteiligung des Beschuldigten stützte sich vornehmlich auf
Behördenzeugnisse. Die dortigen Angaben fanden indizielle Bestätigung durch
weitere Ermittlungsergebnisse. Insbesondere hat sich J.
bei seiner Beschul-
digtenvernehmung dahin eingelassen, er habe im Auftrag einer Person X - womit
er aus Gründen des Selbstschutzes naheliegend Y.
den Brandsatz auf das Schulgebäude in B.
ein Zeuge ausgesagt, J.
bezeichnet hat -
geworfen. Darüber hinaus hat
habe ihn aufgefordert, am 17. November 2022 gegen
23 Uhr gemeinsam mit ihm einen Brandanschlag auf die Synagoge in Do.
zu verüben; zudem hat der Zeuge bekundet, nach seiner Kenntnis habe J.
der täglich mit Y.
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,
telefoniere, den Auftrag aus dem Iran erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweislage wird auf die Ausführungen in
der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 2023 verwiesen.
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(2) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt jedenfalls als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB zu beurteilen. Darauf, ob daneben
der Verdacht der Gründung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 StGB) und der Beihilfe zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung
(§ 304 Abs. 1 StGB) oder zur Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stand,
kommt es hier ebenso wenig an wie auf eine konkurrenzrechtliche Bewertung der
in Betracht kommenden Delikte.