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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde gegen
den Durchsuchungsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Ziel ist noch nicht prozessual überholt
und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien dauert die
Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (s. BGH, Beschluss vom 18. November
2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 5 mwN).
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2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen
für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.
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a) Gegen den Beschuldigten bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat.
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aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte
konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige
als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden
oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006
- 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019
- StB 6/19, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom
30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl.,