21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile vom 25. April 1979,3 StR 89/79, BGHSt 28, 394 - 396, vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 - 35 und vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 - 376) erfüllt jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von nationalsozialistischen Kennzeichen das Tatbestandsmerkmal des Verwendens. Es kommt nicht darauf an, ob der festgestellten Verwendung des Kennzeichens ein für den Nationalsozialismus werbender Charakter zukommt. Da es sich bei § 86a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, entfällt eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht schon deshalb, weil eine mit der Verwendung verbundene konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die naheliegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nicht nachgewiesen werden kann. 22 Auch in subjektiver Hinsicht sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine verfassungsgefährdende Absicht ist für eine vorsätzliche Begehung nicht erforderlich; vielmehr genügt das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juli 2010, 1 Ss 103/10, Rn. 13, juris). 23 Um eine Überdehnung des Tatbestandes des § 86a StGB zu vermeiden, sind jedoch solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand ausgenommen, die dem Schutzzweck des § 86a StGB "ersichtlich nicht zuwiderlaufen". Insoweit hat der Bundesgerichtshof die folgenden Schutzzwecke des § 86a StGB formuliert: 24 Zum einen ist der Schutzzweck dieses Straftatbestandes die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, Rn. 9, juris, BGHSt 25, 30 - 35; BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, Rn. 5, juris). Die Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden, da auch ein solcher Eindruck und die sich daran anknüpfenden Reaktionen den politischen Frieden empfindlich stören können (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 15. März 2007, jew. a.a.O.). Und schließlich soll § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absicht – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 15. März 2007, jew. a.a.O.). 25 Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Norm des §86a StGB die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens verbanne und ein kommunikatives "Tabu" errichte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009, 2 BvR 2202/08, Rn. 13, juris). 26 Eine Restriktion des Tatbestandes ist deshalb nur dann vorzunehmen, wenn das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der Vereinigung oder der dahinterstehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft. Für diese Wertung sind die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, ist das Verhalten straflos; sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, Rn. 28f., juris). 27 Die obergerichtliche Rechtsprechung differenziert vor dem Hintergrund des oben genannten dritten Schutzzweckes (Verhinderung der Wiedereinbürgerung) danach, ob das Kennzeichen nur kurz in das äußere Erscheinungsbild getreten ist und keine Nachwirkung anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Ss 575/18, NJW 1986, 1275). 28 Im vorliegenden Fall steht der Schutzzweck, das Kennzeichen aus dem politischen Leben zu verbannen, einer teleologischen Reduktion entgegen. Denn es handelt sich keineswegs um eine nur flüchtige Verwendung des Kennzeichens. Nach den Feststellungen der

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