führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremis^sche oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die strafrechtlichen und dienstrechtlichen ErmiPlungen erschwert werden könnten. Schließlich diene die Maßnahme auch dem Schutz der Mitstudierenden, die in dem laufenden Verfahren als Zeugen ausgesagt häPen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzend und zutreffend darauf hingewiesen, dass auch zu berücksich^gen sei, dass der Antragsteller im Rahmen der fachprak^schen Ausbildung in Uniform in der Öffentlichkeit tä^g werden müsste. 26 Auch der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe, verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der DienstgeschäYe erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG Rn. 21 a.E.), sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäYigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, Juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen BeschäYigung gibt, heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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