führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen
rechtsextremis^sche oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Darüber hinaus
bestehe die Gefahr, dass die strafrechtlichen und dienstrechtlichen ErmiPlungen erschwert
werden könnten. Schließlich diene die Maßnahme auch dem Schutz der Mitstudierenden,
die in dem laufenden Verfahren als Zeugen ausgesagt häPen. Im Beschwerdeverfahren hat
die Antragsgegnerin ergänzend und zutreffend darauf hingewiesen, dass auch zu
berücksich^gen sei, dass der Antragsteller im Rahmen der fachprak^schen Ausbildung in
Uniform in der Öffentlichkeit tä^g werden müsste. 26 Auch der Einwand des Antragstellers,
der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe,
verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe
für das Verbot der Führung der DienstgeschäYe erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen
nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O.,
§ 66 BBG Rn. 21 a.E.), sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine
andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäYigen,
gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW,
Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 -, Juris Rn. 14). Da es für einen Widerrufsbeamten im
Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen BeschäYigung gibt,
heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten
Gründen unerlässlich. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 28 Dieser
Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).