Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v.
17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, Juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im
Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der
DienstgeschäYe nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerxares Fehlverhalten des Beamten an,
sondern auf die objek^ve Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der
DienstgeschäYe dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die
Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofor^ge oder
wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die
aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend
ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere
Amtsführung des Beamten objek^v gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass
bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträch^gung der dienstlichen Belange oder die
weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das
Verbot der Führung der DienstgeschäYe dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung
der dienstlichen Interessen ErmiPlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für
dauerhaYe Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt
insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.
Die endgül^ge Auclärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren
vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -,
Juris Rn. 7 ff. m.w.N.). 15 Für ein Verbot der Führung der DienstgeschäYe ist daher keine
erschöpfende Auclärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte
auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass
dienstliche Gründe ein sofor^ges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der
DienstgeschäYe als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschl. v.
19.11.1998 - 1 WB 36.98, Juris Rn.). 16 Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das
Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. 17 Die Antragsgegnerin hat begründete
Zweifel daran, dass der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt
besitzt. Denn es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner rechtsextremen
und zumindest latent rassis^schen Einstellung nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die
freiheitlich demokra^sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die
Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf