BEG errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. Dabei sind 3 Zeiträume zu unterscheiden. Die Zeit der Berufsbeschränkung bleibt für die nach §77 BEG vorzunehmende Berechnung außer Betracht, da das während dieser Zeit noch erzielte Einkommen bereits nach §76 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen ist. Insoweit ist daher im Rahmen des §77 BEG eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Schadenszeitraum nicht vorzunehmen (vgl. das vorerwähnte Urteil des Senats vom 28. Mai 1958; van Dam/Loos §76 Anm. 19). Für den Verdrängungszeitraum vom 1. Juli 1938 bis zum 30. September 1952 ist von den erreichbaren Dienstbezügen eines Beamten des mittleren Dienstes auszugehen, während für die nachfolgende Zeit der Berechnung die vergleichbaren Dienstbezüge eines Beamten des einfachen Dienstes zugrunde zu legen sind. Die in dieser Zeit dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge haben als anderweitiges Einkommen im Sinne des §77 BEG außer Betracht zu bleiben. Die Berechnung ist sodann für die beiden in Frage kommenden Zeiträume gesondert vorzunehmen. Die Besonderheit des Falles verbietet hier die Zusammenfassung der beiden Zeitabschnitte zu einem einheitlichen Entschädigungszeitraum. Andernfalls könnten gemäß §§77 Satz 2, 76 Abs. 2 Satz 2 BEG nur die Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des einfachen Dienstes zugrunde gelegt werden, da der Kläger am Ende des Entschädigungszeitraums einem Beamten dieses Dienstes gleichstand. Dies würde aber für den Kläger eine Unbilligkeit bedeuten. Ergibt die Prüfung, daß ein Abzug gemäß §77 BEG erfolgen muß, so ist von dem errechneten Betrag der Kapitalentschädigung auszugehen, nicht aber von dem in §123 BEG vorgesehenen Höchstbetrag. Diese Vorschrift greift erst ein, wenn sich nach Abzug eines anderweitigen Einkommens noch eine Kapitalentschädigung von mehr als 40.000 DM ergibt. IV. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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