dieser Tätigkeit in der Zeit vor Beginn der Verfolgung nur ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 2.838 RM erzielt, also kaum das durchschnittliche Diensteinkommen eines 45 Jahre alten Beamten des einfachen Dienstes (vgl. Anlage 3 zu §14 3. DV-BEG in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1960, BGBl. I 130) erreicht. Deshalb kann er für diese Zeit nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht werden. Diese Einstufung ist von Bedeutung für die Beurteilung des Endes des Schadenszeitraums gemäß §75 BEG wie auch für die Errechnung der Kapitalentschädigung gemäß §76 BEG. III. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, welches Einkommen der Kläger in den Jahren ab 1948 durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts erzielt hat. Diese Feststellungen, die zunächst für die Feststellung des Schadenszeitraums (§75 BEG) erforderlich sind, sind nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß bei der gemäß §12 Abs. 3 3. DV-BEG gebotenen angemessenen Berücksichtigung der Kaufkraft die für allgemeine Zwecke ermittelten Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts nicht ohne nähere Prüfung übernommen werden können. Dies hat der erkennende Senat wiederholt, neuerdings in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 75/60 - dargelegt. Eine etwaige Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen kann auch zu einer anderen Umrechnung des vom Kläger in der Zeit bis 1957 in Chile erzielten Einkommens führen. Bei der Feststellung, ob und wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, wird das Berufungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht ausschließlich nach Maßgabe der in Anlage 1 zur 3. BV-BEG angegebenen Tabellensätze, sondern, bei Ländern mit einem Lebenszuschnitt, der wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt, durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1958 - IV ZR 114/58 -, LM Nr. 9 zu §75 BEG 1956 = RzW 1959, 12729; vom 26. Februar 1960 - IV ZR 229/59 -, LM Nr. 20 zu §9 BEG 1956 = RzW 1960, 31726). Das Berufungsgericht wird sodann die Kapitalentschädigung, wie sie sich auf Grund des Endes des entschädigungsfähigen Zeitraums und auf Grund der Einreihung des Klägers in den mittleren Dienst bis 30. September 1952 und in den einfachen Dienst ab diesem Zeitpunkt ergibt, zu errechnen haben. Ferner hat es nach Maßgabe des §77 BEG das vom Kläger durch seine Tätigkeit als Mitinhaber eines Geschäfts ab 1. Juli 1948 bis zum Ende des Schadenszeitraums erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach §76

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