G r ü n d e:
I.
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1. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz für den Verlust des Gemäldes
„Der heilige Hieronymus mit dem Löwen und zwei Engeln“ des Malers D. Das Bild war im
Jahr 1937 durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden. Das Gemälde
befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des jüdischen Kunsthändlers Dr. T (fortan:
Erblasser). Das NS-Regime hatte im Zusammenhang mit der Judenverfolgung dem Erblasser
die ausgeübte Tätigkeit als Kunsthändler untersagt und ihn so zum Verkauf seiner Gemälde
gezwungen. Nach dem Krieg verlangte der Erblasser vom Land Nordrhein-Westfalen auf
Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG, Bundesgesetz zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) hinsichtlich der Kunstwerke, die im Jahr 1937
durch den Rechtsvorgänger der Beklagten versteigert worden waren, Entschädigung für den
Schaden, der ihm durch die verfolgungsbedingte Verschleuderung seiner Werke entstanden
war. In der Klageschrift vom 6. Dezember 1962 (Blatt 107 ff der Akte), mit welcher der
Erblasser als Ersatz für den Verschleuderungsschaden einen Betrag von 10.066,41 DM
(Antrag zu 1) und als Ersatz des ihm verfolgungsbedingt entstandenen Steuerschadens einen
Betrag von 12.311,51 DM (Antrag zu 2) verlangte, ließ er unter anderem vortragen:
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„… Ein Vermögensschaden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das
Kunsthaus M versichert hat, dass die Bilder zu der damaligen Marktlage entsprechenden
Preisen versteigert worden sind und dass der Kläger bei der Vorbereitung der Versteigerung
selbst mitgewirkt hat, indem er dem Kunsthaus M Mindestpreise vorgeschrieben hat.
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Dabei soll vorweg nochmals hervorgehoben werden, dass gegen die Inhaber des
Kunsthauses M keine persönlichen Vorwürfe erhoben wurden. […] Ob ein
Verschleuderungsschaden eingetreten ist oder nicht, hängt nicht von den Umständen ab,
unter denen es zur Versteigerung gekommen ist. Entscheidend ist nach unserer Auffassung
einzig und allein die Frage, ob der Verkauf der Bilder in den Räumen der Galerie unter
verfolgungsunabhängigen Umständen denselben Erlös erbracht hätte, der bei der
Versteigerung erzielt worden ist, oder ob bei der Versteigerung ein wesentlich niedrigerer
Erlös erzielt worden ist. …“
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Durch Teilurteil vom 24. Februar 1964 verurteilte die 7. Entschädigungskammer des
Landgerichts Düsseldorf – 26 O(Entsch) 454/62 – das Land Nordrhein-Westfalen nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der betroffenen Kunstwerke unter
Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) im Übrigen, an den Erblasser einen
Betrag in Höhe von 8.581,50 DM zu zahlen. Zu den Werken, hinsichtlich derer der Erblasser
einen Verschleuderungsschaden geltend machte, gehörte auch das nämliche Bild „Der
heilige Hieronymus mit dem Löwen und zwei Engeln“ des Malers D. Dieses hatte der vom
Erblasser beauftragte Sachverständige Q (Blatt 287 ff der Akte, dort Blatt 294 der Akte), dem
auch die Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrer Entscheidung gefolgt
war, durch einen Vergleich des vom Erblasser angegebenen Versteigerungserlöses mit
einem möglichen Verkaufspreis, wie er in einem normalen Geschäftsbetrieb eines
Kunsthauses im Jahre 1937 erzielt worden wäre. Dabei hat der Sachverständige
offensichtlich irrtümlich – wie sich aus der Klage des Erblassers ergibt - DM-Werte anstatt
Reichsmark-Werten geschrieben, aber im folgenden richtig gerechnet:
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