die Anwendung deutschen Rechts auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Herausgabeanspruches maßgeblich (Rn. 86 des Gutachtens). Auch wenn eine gewisse Neigung der Gerichte besteht, zur Anwendung der lex fori zu gelangen, ist auch aus Sicht des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nicht sicher, auf welche Handlung ein New Yorker Gericht abstellen würde. So ist etwa in der Entscheidung Federal Insurance Co. V. Fries (78 Misc.2d 805, 355 N.Y.S.2d 741 (747) (N.Y.City Civ.Ct 1974) von einer entsprechenden Interessenabwägung abgesehen worden (Rn. 87 f des Gutachtens). (2) Die Frage des anwendbaren Rechtes ist auch dann nicht sicher zu beantworten, wenn der Replevin-Anspruch sachenrechtlich zu qualifizieren ist. Das common law knüpfte die Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen im Grundsatz an das domicile ihres Eigentümers (Rn. 90 des Gutachtens mwN). Hiernach wäre das deutsche Recht maßgeblich. Das nämliche Kunstwerk befand sich in den Zeitpunkten aller zu einer Eigentumsübertragung führenden Vorgänge bis einschließlich der Versteigerung vom 20. Mai 2000 in Deutschland (vgl. auch Rn. 99 ff des Gutachtens). Nach neueren Entscheidungen ist indes die über Vertrags- und Deliktsstatut eingeführte Interessenabwägung (interest analysis) auch auf die Bestimmung des Sachenrechtsstatuts anwendbar (Rn. 91 ff des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf: Bakalr v. Vavra, 619 F.3d 136 (143 f.) (C.A.2 (N.Y.) 2010); Schoeps v. Museum of Modern Art, 594 F. Supp.2d 461 (468) (S.D.N.Y. 2009)). Hiernach wären die Interessen der beteiligten Rechtsordnungen gegeneinander abzuwägen (Rn. 105 ff des Gutachtens). Zwar überwiegt regelmäßig das Interesse des Ortes, an dem sich die Sache physisch im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung beziehungsweise des Entstehens eines Herausgabeanspruches befand (Rn. 106 des Gutachtens unter Hinweis auf das Restatement (Second) of Conflict of Lwas (1971) § 244(2) sowie die Entscheidung Schoeps v. Museum of Modern Art, aaO). Da dies im Zeitpunkt der maßgeblichen Übertragungshandlung durch Zuschlag bei der Auktion am 20. Mai 2000 Deutschland war, wäre hiernach deutsches Recht maßgeblich. Indes steht dem der Grundsatz des New Yorker Rechts gegenüber, dass niemand von einem Dieb unbestreitbares Eigentum erwerben kann; Eigentümer sollen unabhängig von ihrem domicile geschützt werden, um die Ehrlichkeit und Fairness von Geschäften zu bewahren und zu verhindern, dass New York zu einem Marktplatz für gestohlene Güter wird (Rn. 110 des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf: Kunstsammlung Zu Weimar v. Elicofon, 536 F.Supp. 829 ((46) (D.C.N.Y. 1981); DeWeerth v. Baldinger, 658 F.Supp. 688 (692 f.) (S.D.N.Y. 1987); Bakalar v. Vavra, 619 F.3d 136 (144) (C.A.2 (N.Y.) 2010). Die Entscheidung Bakalar v. Vavra (aaO) betont ausdrücklich als entscheidend das Interesse New Yorks daran, nicht zum Marktplatz gestohlener Kulturgüter zu werden (Rn. 115 des Gutachtens). Gemessen hieran sprich aus Sicht des Senats vieles dafür, dass ein New Yorker Gericht, sollte es den replevinAnspruch als sachenrechtlich qualifizieren, zur Anwendung des lex fori gelangen würde. 41 cc) Vorgenannte Fragen dürfen indes trotz der Pflicht des Gerichts zur Ermittlung der Rechtslage nach ausländischem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, zitiert juris Rn. 25; vom 23. Juni 2003 – II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, zitiert juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZR 144/09, TranspR 2012, 110, zitiert juris Rn. 11 ff) offen bleiben. Auch auf Grundlage des von der Klägerin herangezogenen New Yorker Rechts besteht kein Anspruch der Erben auf Herausgabe des Kunstwerkes, der gegen die Kläger hätte geltend gemacht werden können. Insbesondere besteht kein sogenannter Replevin-Anspruch, der voraussetzt, dass (1) die Erben rechtmäßige Eigentümer des Kunstwerkes sind, (2) das Kunstwerk dem Erblasser unrechtmäßig entwendet wurde und (3) die Klägerin unrechtmäßige Besitzerin des Kunstwerkes ist ( Vineberg v. Bissonnette, 529 F.Supp. 2D 300 (306) (D.R.I.2007)). 42 43

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