Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 2 Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2021 – 23 K 4118/21 – in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 2. Juli 2021 anzuordnen. 4 Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, weil Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung spreche. Rechtsgrundlage sei § 55 Abs. 5 SG. Die formell bedenkenfreie Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Zunächst habe sich der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit, im Zeitpunkt der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 6. Mai 2021 im vierten Dienstjahr befunden. Er sei zum 1. Juli 2017 in die Bundeswehr eingetreten. Der Antragsteller habe ferner auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Entgegen dessen Auffassung sei die Antragsgegnerin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies betreffe zunächst den Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Antragstellers eine Vielzahl von rechtsradikalen und rassistischen Dateien gefunden worden sei. Es bedürfe keiner vertieften Begründung, dass die aufgefundenen Bilddateien wie etwa ein „Eisernes Kreuz“ mit Hakenkreuz, verschiedene Darstellungen von Adolf Hitler – unter anderem mit der Bildunterschrift „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ (Nr. 39 des Extraktionsberichts) – oder Texte wie „Habe heute unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt … Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“ (Nr. 33 des Extraktionsberichts) und „Die drei Hakenkreuze“ (Nr. 44 des Extraktionsberichts) rechtsradikale und rassistische Inhalte hätten. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht gewusst, dass diese Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien, offenbar seien ihm diese ohne seine Kenntnis in Chats zugesandt worden, überzeuge in keiner Weise. Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft Köln durchgeführten Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers seien 45 derartige Dateien gefunden worden. Schon aufgrund der Anzahl der Dateien sei es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller diese nicht erkannt habe. Ebenso sei es lebensnah, dass er sie letztlich auch gebilligt habe, da er sie nicht gelöscht habe. Die Speicherung dieser Dateien stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar. Ferner habe die Antragsgegnerin zu Recht auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugs- und Urkundsdelikte abgestellt. Sie habe nicht den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auf Grundlage der Anklageschrift vom 16. März 2021 abwarten müssen. Der Antragsteller sei am 11. Oktober 2019 in der „C. Apotheke“ in C. H. angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person namens K. E. ausgestelltes – unechtes – Rezept habe einlösen wollen. Darüber hinaus seien nach der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln auf weiteren für diese Person ausgestellten Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts könne und müsse die Antragsgegnerin das tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede gestellt habe, im Entlassungsverfahren berücksichtigen. Auch dieses Verhalten stelle eine 5

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