gewährte ihr die Behörde durch Teilbescheid vom 11. April 1960 für Berufsschaden in selbständiger Erwerbstä_gkeit 40.000 DM Kapitalentschädigung, wobei sie wegen Erreichung des Höchstbetrages (§ 123 BEG) bei einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1955 zugrunde legte. Den Rentenanspruch lehnte sie mit folgender Begründung ab: Der Klägerin sei auf Grund ihres Alters die Aufnahme einer Erwerbstä_gkeit, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage biete, zuzumuten, wobei zu berücksich_gen sei, daß sie ihre frühere selbständige Erwerbstä_gkeit - Anfer_gung und Vertrieb von Handschuhen und Modear_keln - ausübe, mit ihren Einnahmen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen liege und eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage auf "Zuerkennung des Rentenwahlrechts" erhoben, diese Klage 1962 aber wieder zurückgenommen. Im Dezember 1965 hat sie auf Grund des BEGSchlußgesetzes das Rentenwahlrecht erneut geltend gemacht. Die Behörde hat einen Rentenanspruch wiederum abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Berufsschadensrente wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstä_gkeit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ab 1. November 1953 und Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil der Klägerin nicht erstmalig nach Art. I dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht zustehe. Der Klägerin habe schon nach bisherigem Recht ein Rentenwahlrecht zugestanden, weil sie bis 1960 keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG sei ohne Bedeutung, da der erste Bescheid eine Wiedereingliederung der Klägerin gerade nicht festgestellt habe. Die Ablehnung habe allein auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG beruht, der durch das BEG-Schlußgesetz nicht geändert worden sei. Auch auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b BEG-SchlußG könne die Klägerin ihr Rentenwahlrecht nicht stützen. Der frühere Bescheid habe das Rentenwahlrecht nicht wegen der damaligen ungüns_geren Kaurra`bewertung des Israel-Pfundes versagt. Da dort ausgeführt sei, die Einnahmen der Klägerin häMen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, habe die Behörde auch im Jahre 2

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