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vorstellungen verbunden sind, und die mögliche Signalwirkung auf potentielle
Nachahmungstäter in Betracht zu ziehen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., NStZ 2008, 146 Rn. 7; vom 22. September 2016
- AK 47/16, juris Rn. 23; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom
15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 19).
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(2) Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben hat die Tat besondere Bedeutung.
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Eine Mehrzahl bewaffneter Anschläge auf Gebäude, die der Ausübung
des jüdischen Glaubens dienen oder zumindest damit im Zusammenhang stehen
und - mutmaßlich - von einem fremden Staat initiiert wurden, berühren nicht nur
die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch ihre Souveränität. Das Grundgesetz schützt die freie Religionsausübung im besonderen
Maße (Art. 4 Abs. 2 GG). Die verfahrensgegenständlichen Taten sind über die
Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus geeignet, gegenüber in Deutschland
lebenden Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft ein Klima der Angst
und Einschüchterung zu verbreiten. Sie drohen, die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Erwartung zu erschüttern, in Deutschland den Glauben ungestört ausüben zu können und dabei vor gewaltsamen Einwirkungen außerhalb des Grundgesetzes stehender Hoheitsträger geschützt zu sein. Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass die Bundesrepublik dem Schutz jüdischen Lebens in
Deutschland eine herausragende Bedeutung beimisst, und andererseits, dass es
zu einem Vertrauensverlust im Inland sowie einem Ansehensverlust im Ausland
führte, wenn der Staat nicht imstande wäre, diesen Schutz effektiv zu gewährleisten.