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aaO, Rn. 18 ff.; NK-StGB/Kargl aaO, Rn. 11 ff., jeweils mwN). Nach der maßgebenden Verdachtslage war das „Operativteam“ somit gemäß seinen Zwecken
und seiner Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Gleiches würde gelten, sollte die Gruppierung geplant haben, ihr übergeordnetes Ziel allein durch
(einfache) Sachbeschädigungen nach § 303 Abs. 1 StGB zu verfolgen.
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cc) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit diejenige des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 169 Abs. 1 StPO) ergab sich aus
§ 142a Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Die
die Strafgerichtsbarkeit des Bundes begründende besondere Bedeutung der Tat
war gegeben.
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(1) Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist
grundsätzlich anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in
einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten sind. Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf die betroffenen Rechtsgüter des
Gesamtstaats (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt
46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128
Rn. 37). Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung,
in den Blick zu nehmen. Daneben sind die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Bundesrepublik in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wert-