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(2) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt jedenfalls als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB zu beurteilen. Darauf, ob daneben
der Verdacht der Gründung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 StGB) und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304
Abs. 1 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stand, kommt es hier
ebenso wenig an wie auf eine konkurrenzrechtliche Bewertung der in Betracht
kommenden Delikte.
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Die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129
Abs. 2 StGB waren nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt. Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben.
Nach den zuvor gewonnenen Erkenntnissen verfügte die Gruppe zwar über
einen vergleichsweise geringen Organisationsgrad; ihre Mitglieder wirkten jedoch
unter der koordinierenden Anleitung des Y.
zusammen, um ein über
die Begehung der Straftaten hinausgehendes, als antisemitisch zu bewertendes
Ziel zu erreichen (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 2. Juni
2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.). Nach den Ermittlungsergebnissen
galten die Anschläge insbesondere Synagogen. Soweit die Sakralbauten noch
als jüdische Gotteshäuser genutzt werden, sind sie als dem Gottesdienst gewidmete (unbewegliche) Sachen im Sinne des Tatbestandes der gemeinschädlichen
Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. für Kirchengebäude LK/Goeckenjan, StGB, 13. Aufl., § 304 Rn. 6 f.; MüKoStGB/WieckNoodt, 4. Aufl., § 304 Rn. 9 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 304 Rn. 5 f., jeweils
mwN). Aber auch soweit dort gegenwärtig etwa der Öffentlichkeit zugängliche
kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen untergebracht sind, unterfallen
sie dieser Strafnorm (s. LK/Goeckenjan aaO, Rn. 14 ff.; MüKoStGB/Wieck-Noodt