-2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 16. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. 1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2023 die Durchsuchung der Person des Beschuldigten sowie zweier Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln angeordnet. 2 Nach Vollzug der Durchsuchung hat der Beschuldigte Beschwerde gegen diesen Beschluss und die Sicherstellung bestimmt bezeichneter Gegenstände erhoben. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet.

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