gespeichert: 20.09.2021, 17:32 Uhr
1956 mit der Wiederaufnahme des Betriebes warten könnten, bedarf hier nicht der Entscheidung. Zur Zeit kann der alte Betrieb
noch als ruhend angesehen werden, so daß er nicht endgültig aufgegeben ist. Das Zeichen »Lockwell«, das hier in Streit ist, ist
daher bei dem ruhenden Betrieb geblieben, die Erstkläger haben das Recht an diesem Warenzeichen behalten, ebenso wie
am Warenzeichen » Lockowell«.
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