gespeichert: 20.09.2021, 17:32 Uhr
auch in Teilen einer bloßen Kundenkartei, noch dazu einer solchen für ein feindbesetztes Gebiet, nicht erblickt werden. Die in
dieser Hinsicht gegen die Darlegungen des Berufungsurteils gerichteten Revisionsangriffe müssen daher schon aus diesem
Grunde erfolglos bleiben. Übertragen wurde auch nur der Anspruch auf Wiedereröffnung des Betriebes, so daß die Verträge in
Wirklichkeit auf die Zweitklägerin nur die Warenzeichen ohne Betrieb übertrugen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts hat die Zweitklägerin den Betrieb auch weder als selbständiges Unternehmen wieder eröffnet noch ihrem
Unternehmen eingegliedert. Die Erwägungen, die vorstehend zu Gunsten der Erstkläger angestellt worden sind, treffen für den
Erwerb durch die Zweitklägerin nicht zu. Gegen sie muß § 8 WZG zum Zuge kommen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 WZG sind Verträge unwirksam, durch die eine dem Satz 2 des § 8 Abs. 1 entsprechende Übertragung
der Warenzeichen vereinbart wird. Eine dem § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Bestimmung fehlte im früheren Gesetz, der Satz
wurde 1936 neu eingefügt (vgl PMZBl 1936, 121). Die bloße Umschreibung der Warenzeichen in der Warenzeichenrolle auf
die Zweitklägerin hat danach nur formale Bedeutung, ein wirkliches Recht hat die Zweitklägerin daraus nicht erworben, ihr
Erwerb ist vielmehr nichtig. Das muß auch zur Nichtigkeit des gesamten Vertragsinhalts führen. Denn dieser ergibt, daß – wie
auch das Berufungsgericht annimmt – der Erwerb der Zeichenrechte sein abschlußbestimmender Gegenstand war. Nach §
139 BGB sind somit die gesamten Verträge als nichtig zu betrachten.
3. Zu dem rechtlichen Schicksal des Warenzeichenrechts bei unwirksamer Übertragung ist zu bemerken: Für den im Gesetz
vorgesehenen Fall ist in der Rechtslehre streitig, ob das Warenzeichen durch Trennung vom Geschäftsbetrieb und alleinige
Veräußerung ohne diesen Betrieb oder umgekehrt durch Veräußerung des Geschäftsbetriebs ohne das Warenzeichen erlischt,
oder ob es bei dem ursprünglichen Berechtigten bleibt. Die erste Ansicht wird vom Reichsgericht festgehalten (RGZ 56, 369),
ihr
BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 144
tritt Hagens bei (Warenzeichenrecht zu § 7 Anm. 5, § 9 Anm. 9). Dieselbe Auffassung liegt auch der Entscheidung des
Reichsgerichts in GRUR 1935, 315 (Germosan) zugrunde. Anderer Meinung ist vor allem Pinzger, der den Untergang des
Warenzeichens als Folge der Trennung vom Geschäftsbetrieb verneint, und ihm stimmt Baumbach-Hefermehl zu (Pinzger,
Warenzeichenrecht, 2. Aufl. § 8 Anm. 14, 17, § 11 Anm. 6 und 12, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund
Warenzeichenrecht, 6. Aufl. zu WZG § 1 Anm. 2 D, § 8 Anm. 1 B, 4 B, 4 G, § 11 4 B, 4 C). Dem entgegen hatte das
Reichsgericht noch unter der Geltung des alten Gesetzes im Urteil vom 24. April 1934 (MuW 1934 S 276 ff, 278 links) die
Löschungsklage für berechtigt erklärt, weil der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehörte (Cito), auf den Erwerber des
Zeichens nicht mit übergegangen war.
Weder das Warenzeichengesetz von 1891 noch das Gesetz vom 5. Mai 1936 enthalten eine ausdrückliche Vorschrift darüber,
welche Folgen die Trennung des Warenzeichens vom Betrieb für den Bestand des Zeichenrechts nach sich zieht. § 8 Abs. 1
Satz 2 stellt, übereinstimmend mit dem früheren § 7, nur das positive Erfordernis auf, daß das Warenzeichen ohne den
Geschäftsbetrieb oder den Teil, zu dem es gehört, nicht auf einen andern übergehen kann. § 11 Abs. 1 Nr. 2 gibt jedem Dritten
die Befugnis, die Löschung des Zeichens herbeizuführen, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehört, nicht mehr
fortgesetzt wird. Die Folgerung, die unter früherem Recht gezogen wurde, daß das Zeichen bei Trennung vom
Geschäftsbetrieb, wenn es zum » Leerzeichen« geworden war, erlösche, ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Solange die
Löschung des Zeichens nicht herbeigeführt ist, z. b. auf Klage aus § 11 Abs. 1 Nr. 2, bleibt das Warenzeichen formell
bestehen, freilich behaftet mit dem Mangel der inneren Rechtsunwirksamkeit als Folge der Trennung vom Betrieb, so daß die
Eintragung in der Zeichenrolle nur noch formale Bedeutung besitzt (RGZ 151, 10 [17, 18] Nafalan). Obwohl das Gesetz zum
Schutz der Allgemeinheit jedem die Möglichkeit gegeben hat, die Löschung des Warenzeichens herbeizuführen, bleibt das
Zeichen selbst trotz Veräußerung des Betriebes bei dem ursprünglichen Erwerber. Das Gleiche muß auch dann gelten, wenn
das Warenzeichen
BGHZ 6, 137 [18. Warenzeichen und Geschäftsbetrieb], Seite 145
allein veräußert wurde, der Betrieb aber in der Hand des Veräußerers verblieb (vgl Pinzger, Warenzeichenrecht, 2. Aufl. § 8
Anm. 14, § 11 Anm. 12; Baumbach-Hefermehl, 6. Aufl. zu WZG § 8 Anm. 4 G und § 11 Anm. 4 C). In entsprechendem
Gedankengang müssen im vorliegenden Fall bei rechtsunwirksamer Übertragung die Erstkläger weiterhin als berechtigte
Träger des Warenzeichenrechts in der obenerörterten Gestaltung betrachtet werden. Sie bleiben es bis zu dem Zeitpunkt, in
dem die Wiedereröffnung eines Geschäftsbetriebs als möglich und zumutbar gegeben ist. Ob die Erstkläger bis zum Jahre
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