- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Nr. 3 BEG-SchlußG, um nunmehr die Rente wählen zu können (BGH a.a.O.). Vielmehr kann auf Grund der im Vergleichswege geregelten Kapitalentschädigung unmittelbar das Rentenwahlrecht geltend gemacht werden. Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG hat der Klägerin erstmalig ein Rentenwahlrecht eingeräumt. Da ihr Ehemann bereits 1943 verstorben ist, hatte sie nach dem Bundesergänzungsgesetz und auch nach §86 Abs. 2 BEG a.F. kein Rentenwahlrecht. 2. Art. III Nr. 2 und 3 sowie Art. IV Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG sehen ein Neuantragsrecht oder die Anfechtung eines Vergleichs nur vor, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEGSchlußgesetzes nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz geregelt worden ist. Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG enthält ebenso wie Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG für erstmalig begründete Ansprüche eine solche Einschränkung nicht. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEGSchlußG stellt für den erhöhten nicht gewählten Anspruch nicht darauf ab, ob der Berechtigte nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Wahlrecht hatte, sondern läßt es genügen, daß es nach "bisherigen Vorschriften" zustand. Schon dieser gegenüber Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG unterschiedliche Wortlaut spricht dafür, daß Grundlage eines Wahlrechts nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG auch eine nach früherem Landesrecht zuerkannte Entschädigung sein kann. In erster Linie ergibt sich aber aus der Rechtsnatur des Rentenwahlrechts, daß ein dem Berechtigten nach Art. I BEG-SchlußG erstmalig eingeräumtes Wahlrecht von diesem ohne zeitliche Beschränkung auf die Fälle einer Zuerkennung der Kapitalentschädigung nach dem 1. Oktober 1953 geltend gemacht werden kann. Denn mit dem Wahlrecht wird kein neuer oder erweiterter Anspruch im sonstigen Sinne der Überleitungsvorschriften des Art. III Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG geltend gemacht, sondern im Rahmen der Ersetzungsbefugnis ein bisher bereits zuerkannter Anspruch nur in einen anderen Anspruch umgewandelt (BGH RzW 1969, 76 Nr. 24); nur der Anspruch auf die nicht gewählte höhere Entschädigung (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG), nicht aber das Wahlrecht als solches, ist ein weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 22/68). Das bedeutet andererseits, daß Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nur anwendbar ist, wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch für einen Berufsschaden bereits unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannt worden ist. War das nicht der Fall, dann kommt ein Rentenwahlrecht nur in Betracht, wenn entweder über den wirksam angemeldeten Anspruch wegen BerufsSchadens noch nicht entschieden (§§84 ff, 96 ff BEG) oder wenn durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch wegen Berufsschadens begründet worden ist (Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG). 3. Das Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG kann dagegen nicht davon abhängig gemacht werden, daß im Falle eines vor dem 1. Oktober 1953 zuerkannten Anspruchs nach §234 BEG ein Neuantrag gestellt oder nach §235 BEG ein Vergleich angefochten worden ist. a) Ein solches Verlangen kann insbesondere dann nicht gestellt werden, wenn sich weder durch das Bundesergänzungsnoch durch das Bundesentschädigungsgesetz der nach Landesrecht festgesetzte Anspruch erhöht hat und diese Gesetze auch kein Wahlrecht eingeräumt oder eine nach Landesrecht wählbare, aber nicht gewählte Entschädigung erhöht haben. Ein Neuantrag oder eine Anfechtung ohne eine sachliche Änderung der bisherigen Regelung wäre sinnwidrig. Einmal wären die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht (§234 BEG) oder eine Vergleichsanfechtung (§235 BEG) wegen Fehlens eines weitergehenden Anspruchs gar nicht gegeben, so daß die Anträge hätten http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373805 3 von 5 11/22/2022

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