- Quelle: beck-online DIE DATENBANK nach zeitweiliger beruflicher Behinderung im Jahre 1933 das Notariat 1935 und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1938 entzogen. Die Klägerin machte 1951 nach dem Berliner Entschädigungsgesetz Entschädigungsansprüche geltend, darunter auch einen Anspruch wegen Schadens an Leben und einen ererbten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes. Über den Lebensschaden wurde 1952 positiv en schieden. Den Berufsschaden regelte der Beklagte im Vergleich vom 9./18. September 1952 durch Gewährung einer Kapitalentschädigung von 12.400 DM. Dabei wurde vereinbart, daß damit alle Wiedergutmachungsansprüche wegen dieses Schadens auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes und aller künftigen Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes endgültig erledigt seien. Am 31. Dezember 1965 meldeten die Bevollmächtigten der Klägerin alle in Betracht kommenden Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an. Am 12. Juli 1966 teilten sie mit, daß die Klägerin das Rentenwahlrecht gemäß §86 Abs. 4 BEG ausübe. Die Behörde lehnte den Rentenanspruch ab, weil nach dem BEG-Schlußgesetz ein Vergleich nur dann angefochten werden könne, wenn diese Regelung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz getroffen worden sei. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung einer Berufsschadenswitwenrente ab 1. Januar I960 unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des §141 h BEG. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist nicht begründet. Des Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §86 Abs. 2, 4 BEG bejahte weil ihr erstmals auf Grund des Art. I Nr. 52 BEGSchlußG ein Rentenwahlrecht eingeräumt worden sei. In diesen Fällen genüge es, daß das Rentenwahlrecht bis zum 30. September 1966 ausgeübt worden und ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Inkrafttreten des BEGSchlußgesetzes, gleichgültig auf Grund welchen Gesetzes, gegeben sei. Einer Vergleichsanfechtung nach §235 BEG habe es nicht bedurft. Durch die Ausübung des Rentenwahlrechts als eines Gestaltungsrechts werde die bisherige Regelung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung von selbst hinfällig. Der damalige Vergleich habe die Rentenwahl nicht ausgeschlossen, weil nach dem Berliner Entschädigungsgesetz kein Wahlrecht bestanden habe. Es bedürfe daher auch keiner Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. 1. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, dem auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Rentenwahlrecht zusteht, dieses bis 30. September 1966 geltend machen. Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Fristbestimmung. Es kommt ihr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. III Nr. 1 bis 3 BEGSchlußG bedarf (BGH RzW 1971, 72 Nr. 36), es sei denn, daß Gegenstand des Vergleichs auch der Anspruch auf Rente war. Da das Berliner Entschädigungsgesetz ein Rentenwahlrecht nicht vorsah, konnte der Vergleich vom 9./18. September 1952 den Anspruch auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht regeln. Der Ausschluß der Berücksichtigung künftiger gesetzlicher Änderungen und Ergänzungen konnte sich nur auf das damals geltende Berliner Entschädigungsgesetz beziehen. Ein solcher Vergleich bedarf nicht der Anfechtung nach Art. 1 III http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373805 2 von 5 11/22/2022

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