v.H. herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Recht, die Anwendung des §79 BEG nicht geprüft. Es hat aber die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenrechts nach §94 BEG erörtert und angenommen, daß der Kläger nach dem Zeugnis des Arztes Dr. F vom 17. Juli 1956 (EA Bl. 6) schon damals auf Grund einer verfolgungsbedingten "Coronar-Insuffizienz" um mehr als 50 v.H. arbeitsunfähig gewesen sei. Demgemäß hat das Berufungsgericht den Rentenbeginn auf den 1. Juli 1956 festgesetzt. Demgegenüber hat der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft, der den Gesundheitszustand des Klägers am 14./21. Januar 1958 begutachtet hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen dieses Leidens am 1. November 1953 auf 10 % geschätzt, zur Zeit der Untersuchung, Anfang 1958, mit 30 % bewertet. Der Beurteilung des Gesundheitsschadens hat das Berufungsgericht das zuletzt genannte Gutachten zugrunde gelegt. Es liegt aber auf der Hand, daß die Bewertungsmaßstäbe in allen Fällen, in denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten entschädigungsrechtlich eine Rolle spielen, besonders dann, wenn das gleiche Leiden zu bewerten ist, nicht verschieden sein dürfen. Für derartige Feststellungen sind in aller Regel nur solche Ärzte geeignet, die mit diesen Aufgaben vertraut sind (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3. Aufl., Anm. 4 zu §79 BEG). II. Auch die Revision des beklagten Landes ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente für einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden zugebilligt. Mit Hilfe des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft und des von ihm am 14. Januar 1958 erstatteten Gutachters ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß ein weitgehend anlagebedingtes, mit Coronar-Sklerose in Verbindung stehendes Herzmuskelleiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers bis jetzt um 30 v.H. mindere. Es hat ferner angenommen, daß dieses Leiden vor dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen noch nicht zur Manifestation gelangt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich verursacht worden sei. Es hat im Einklang mit dem erwähnten Gutachten die auf Verfolgungsmaßnahmen beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 v.H. geschätzt und daher nach §4 der 2. DV-BEG das Herzmuskelleiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht angesehen. Die Frage, in welchem Zeitpunkt dieses Leiden erstmalig aufgetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne einen Anhaltspunkt im Gutachten entschieden, es hat den Anfang der Erkrankung auf den 1. Januar 1950 fest gesetzt, weil in diesem Jahre erstmalig ein EKG angefertigt worden sei. 2. Die Revision des beklagten Landes rügt vor allem, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, vor allem, um aufzuklären, welche Anzeichen es wahrscheinlich machten, daß das erwähnte anlagebedingte Leiden überhaupt

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