zur Auslegung des §75 BEG in derartigen Fällen entwickelt worden sind, nicht richtig angewandt (RzW 1959, 127 Nr. 29; 1960, 461 Nr. 27). Eine solche Beendigung des Schadenszeitraums ließe sich hier nur annehmen, wenn über die Einkommensverhältnisse von Personen entsprechender Vorbildung in Uruguay brauchbare Feststellungen getroffen worden seien. Es hätte außerdem geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise die in diesem Lande ansässigen Berufsgenossen aus ihren Einkünften Vorsorge für ihr Alter treffen müssen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, daß er als früherer Pole weder aus der deutschen noch aus der dortigen Sozialversicherung Leistungen zu erwarten habe. Derartige Feststellungen sind schon deshalb notwendig, weil es zu Lasten des beklagten Landes geht, wenn nicht festgestellt werden kann, daß sich der Verfolgte in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes in einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Weise eingegliedert hat (IV ZR 223/60 vom 27. Januar 1961). Das Berufungsgericht durfte daher Feststellungen über die Einkünfte der unselbständigen Schneider in Montevideo nicht für entbehrlich halten, auch nicht mit der Begründung, der Kläger habe nicht vorgetragen, weniger als seine im Lande ansässigen Berufsgenossen zu verdienen. Muß das Berufungsgericht auf den Einkommensvergleich nach §12 der 3. DV-BEG zurückgreifen, so kann die Kaufkraft der Währung Uruguays von Bedeutung sein. Auf die Entscheidung des Senats, die in RzW 1959, 509 Nr. 26 abgedruckt ist, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 5. Für die Festsetzung des Zeiraumes, der der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist, kann von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig geworden ist (§79 Abs. 1 Satz 1 BEG). Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Teil verfolgungsbedingt ist, sofern nur die Grenze des Abs. 2 a.a.O. nicht überschritten wird. Diese Gesetzesbestimmung enthält für die Beendigung des Zeiraums, für den eine Kapitalentschädigung in Betracht kommt, eine besondere Bestimmung, die der allgemeinen Regelung des §121 Abs. 2 BEG vorgeht. Dieses Verhältnis der genannten Bestimmungen zueinander ergibt sich daraus, daß die Kapitalentschädigung nur für die Zeit in Betracht kommt, während der der Verfolgte auf Grund der gegen ihn gerichteten Gewaltmaßnahmen aus dem Erwerbsleben tatsächlich verdrängt war. Für die Dauer dieser Zeit ist die Höhe der Kapitalentschädigung unabhängig davon, daß der Verfolgte wegen eines Gesundheitsschadens nicht in der Lage war, die seiner Ausbildung und seinem Werdegang entsprechenden Einkünfte zu erzielen. Die Verdrängung oder Beschränkung in der Erwerbstätigkeit ist für die Bestimmung des Entschädigungszeitraums ohne Bedeutung, wenn der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist. Beruht dieses Schicksal auf Verfolgungsmaßnahmen, so dauert der Entschädigungszeitraum an, wenn diese Ursache eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50

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