zur Auslegung des §75 BEG in derartigen Fällen entwickelt worden sind, nicht richtig
angewandt (RzW 1959, 127 Nr. 29; 1960, 461 Nr. 27). Eine solche Beendigung des
Schadenszeitraums ließe sich hier nur annehmen, wenn über die Einkommensverhältnisse von
Personen entsprechender Vorbildung in Uruguay brauchbare Feststellungen getroffen worden
seien. Es hätte außerdem geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise die in diesem
Lande ansässigen Berufsgenossen aus ihren Einkünften Vorsorge für ihr Alter treffen müssen.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, daß er als früherer Pole weder aus der deutschen noch aus
der dortigen Sozialversicherung Leistungen zu erwarten habe. Derartige Feststellungen sind
schon deshalb notwendig, weil es zu Lasten des beklagten Landes geht, wenn nicht
festgestellt werden kann, daß sich der Verfolgte in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des
Aufnahmelandes in einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Weise eingegliedert hat (IV
ZR 223/60 vom 27. Januar 1961). Das Berufungsgericht durfte daher Feststellungen über die
Einkünfte der unselbständigen Schneider in Montevideo nicht für entbehrlich halten, auch
nicht mit der Begründung, der Kläger habe nicht vorgetragen, weniger als seine im Lande
ansässigen Berufsgenossen zu verdienen. Muß das Berufungsgericht auf den
Einkommensvergleich nach §12 der 3. DV-BEG zurückgreifen, so kann die Kaufkraft der
Währung Uruguays von Bedeutung sein. Auf die Entscheidung des Senats, die in RzW 1959,
509 Nr. 26 abgedruckt ist, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 5. Für die Festsetzung
des Zeiraumes, der der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist, kann von Bedeutung sein,
zu welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig geworden ist (§79 Abs. 1 Satz 1
BEG). Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Teil
verfolgungsbedingt ist, sofern nur die Grenze des Abs. 2 a.a.O. nicht überschritten wird.
Diese Gesetzesbestimmung enthält für die Beendigung des Zeiraums, für den eine
Kapitalentschädigung in Betracht kommt, eine besondere Bestimmung, die der allgemeinen
Regelung des §121 Abs. 2 BEG vorgeht. Dieses Verhältnis der genannten Bestimmungen
zueinander ergibt sich daraus, daß die Kapitalentschädigung nur für die Zeit in Betracht
kommt, während der der Verfolgte auf Grund der gegen ihn gerichteten Gewaltmaßnahmen
aus dem Erwerbsleben tatsächlich verdrängt war. Für die Dauer dieser Zeit ist die Höhe der
Kapitalentschädigung unabhängig davon, daß der Verfolgte wegen eines Gesundheitsschadens
nicht in der Lage war, die seiner Ausbildung und seinem Werdegang entsprechenden
Einkünfte zu erzielen. Die Verdrängung oder Beschränkung in der Erwerbstätigkeit ist für die
Bestimmung des Entschädigungszeitraums ohne Bedeutung, wenn der Verfolgte nicht mehr
arbeitsfähig ist. Beruht dieses Schicksal auf Verfolgungsmaßnahmen, so dauert der
Entschädigungszeitraum an, wenn diese Ursache eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50