- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Verbindungen zum Generalkonsul von Ha. in H. ausgenutzt. Dieser war bereit, gegen besondere Bezahlung Visa für Juden, die auswandern wollten, auszustellen. Dabei setzte er sich über die von der Regierung von Haiti verhängte Einwanderungssperre hinweg. D. vermittelte die Ausstellung solcher Visa. Auf Grund dieser Urkunden gelang es einer Reihe von Juden, Zwischen-(Transit)visa für Ma. und Pa. zu erhalten und auf diese Weise Deutschland noch im Jahre 1939 und 1940 zu verlassen, obwohl sonst kaum noch irgendwelche Auswanderungsmöglichkeiten bestanden. Die Auswanderungswilligen mußten dem Generalkonsul von Ha. Beträge von 500 bis 1.000 RM je Visum bezahlen; die üblichen Kosten einer solchen Urkunde betrugen 25 RM. Doose erhielt für seine Bemühungen jeweils 200 RM, zum Teil auch weniger. Er verdiente an der Beschaffung der Visa nach den Feststellungen des Strafurteils insgesamt 12.-14.000 RM, nach seiner Behauptung 8.000 RM. Am 15. Oktober 1941 verhaftete die Gestapo D. erneut. Ohne gerichtliches Verfahren wurde er bis 1. Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Nach Inkrafttreten des. Bundesentschädigungsgesetzes forderte er Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Vermögen, Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, ferner Rückwandererbeihilfe. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Zur Begründung der gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobenen Klage hat der Erblasser vorgetragen: Er sei in Konzentrationslagern festgehalten worden, weil er auch nach seiner Verurteilung vom 26. Mai 1941 noch versucht habe, für Juden Visa zu beschaffen, damit ihre Entlassung aus der Schutzhaft zu erreichen und ihnen die Auswanderung zu ermöglichen. Dabei habe er nicht die Notlage der Juden ausgenutzt, um unsittliche Gewinne zu erzielen. Sein Einsatz für die Juden habe beträchtliche Unkosten erfordert, außerdem ihn starken Anfeindungen und einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, D. habe ausschließlich aus Gewinnsucht gehandelt und nicht etwa aus politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen. Den Anspruch auf Soforthilfe hat sie fallen lassen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.eine Haftentschädigung in Höhe von 6.150 DM zu zahlen, 2.wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine im einzelnen bezifferte Kapitalentschädigung und Rente zu leisten, 3.wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4.263 DM zu zahlen. Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klägerin die begehrte Haftentschädigung von 6.150 DM zuerkannt und die Entscheidung über die weiteren Ansprüche einem Schlußurteil vorbehalten. Mit der auf sofortige Beschwerde zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin es in einer Reihe von Fällen erreicht hat, Juden die Auswanderung zu ermöglichen, indem er ihnen bei der Beschaffung von Visa der Republik Ha. half. Es hat ferner festgestellt, daß der Schutzhaftbefehl, auf Grund dessen der Verstorbene am 15. Oktober 1941 in ein Konzentrationslager verbracht worden war, den Vermerk "wegen Judenbegünstigung" getragen hat. Das angefochtene Urteil geht weiter http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382498 2 von 4 3/16/2022

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