der Versammlungsteilnehmer noch von dem geplanten Termin der Versammlung für
sich genommen
eine greifbare Provokationswirkung
öffentlichen Ordnung
se
des
unter dem Gesichtspunkt einer von der äußeren Art und Wei-
Versammlungsgeschehens
lich auch
nicht daraus
rechtspolitische
aus, so kann eine Störung der
ausgehenden
hergeleitet werden,
Forderungen
an einem
Provokationswirkung
dass für sich genommen
für sich genommen
grundsätz-
unbedenkliche
gleichfalls unbedenkli-
chen Zeitpunkt geäußert werden.
Einer tragfähigen Begründung entbehrt die Auffassung der Gerichte, schon in der
bloßen Erhebung der rechtspolitischen Forderung
nach einer Abänderung
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oder Ab-
schaffung der Strafnorm des 8 130 StGB sei ein unmittelbarer Angriff auf die von dieser Strafnorm geschützte Würde der Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu sehen, wenn eine solche Forderung durch Vertreter rechtsextremistischer
Auffassungen erhoben werde. Die von den Gerichten festgestellten Umstände tragen
eine solche Deutung der Zielrichtung des Versammlungsmottos nicht.
Allein der Umstand,
dass diese rechtspolitische Forderung, wenn
rer zeitlicher Nähe zu einem dem Gedenken
sie in unmittelba-
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an das nationalsozialistische Unrechts-
regime gewidmeten Gedenktag erhoben wird, von Teilen der Bevölkerung als Provokation
empfunden
wird,
vermag
den
schweren
Vorwurf
einer
Verletzung
der
Menschenwürde der Opfer noch nicht zu rechtfertigen. Zwar setzt die Menschenwürde auch der Freiheit der Meinungsäußerung
zen (vgl. BVerfGE
gründung, wenn
sowie der Versammlunggsfreiheit Gren-
102, 347 <366 f.>). Jedoch bedarf es stets einer sorgfältigen Beangenommen
werden
soll, dass der Gebrauch
eines Grundrechts
die Menschenwürde verletzt oder angreift (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Dem tragen
die Erwägungen der Gerichte nicht hinreichend Rechnung.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht aus dem Ge-
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sichtspunkt des Missbrauchs der Versammlungsfreiheit begründen. Dass ein Veranstalter sich taktisch verhält und einen Versammlungstermin meidet, der Anlass für ein
Verbot schaffen könnte, ist von seiner Entscheidungsfreiheit über die Art der Durchführung der Versammlung gedeckt.
3. Nicht ersichtlich und von den Gerichten und der Versammlungsbehörde nicht gel-
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tend gemacht ist, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige Gefährdungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten stünden,
denen nicht anders als durch ein Verbot der Versammlung
entgegengewirkt werden
könnte.
Das
Bundesverfassungsgericht
verbindet die Wiederherstellung
der aufschieben-
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den Wirkung mit der im Tenor aufgeführten Maßgabe, dass Auflagen der Versammlungsbehörde Folge zu leisten ist. Die Versammlungsbehörde hat zu entscheiden, ob
und welche Auflagen gemäß 8 15 VersG erforderlich und unter Berücksichtigung des
grundrechtlichen Schutzes des Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen sind.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers
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