schwerdeverfahren
allein zu prüfenden
fertigten eine Abänderung
Rügen
des angefochtenen
sich gemäß 8 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO
der Beschwerdebegründung
Beschlusses nicht. Der Senat mache
die Begründung der Entscheidung durch das
Verwaltungsgericht zu Eigen, da die Einwände
des Antragstellers im Beschwerde-
verfahren nicht geeignet seien, eine abweichende
Verwaltungsgericht sei nicht gehindert gewesen,
tragsteller die Versammlung
Beurteilung zu rechtfertigen. Das
seine Überzeugung,
die nicht unmittelbar dem
he stehenden
Kreisen zuzuordnen
lass seines Beschlusses
dass der An-
unter einem anderen als dem angemeldeten Thema ab-
halten wolle, auch unter Auswertung von im Internet vorgefundenen
gewinnen,
recht-
eigene
Antragsteller,
seien. Zudem
Recherchen
sondern
habe
allein
Mitteilungen zu
ihm
der Senat am
politisch
Tag
na-
vor Er-
im Internet angestellt und dabei wei-
tere Mitteilungen rechtsextremistischer Kreise vorgefunden, aus denen sich ergebe,
dass die für den 28. Januar 2006 beabsichtigte Veranstaltung unter dem Thema "Gegen staatliche Repression - den 8 130 <StGB>
Tag geplante Veranstaltung
in Lüneburg
kippen!" stehen solle. Die für diesen
stelle sich auf Grund
ermittelten Tatsachen als Teil einer Kampagne
der von dem
Senat
rechtsextremistischer Kreise dar, die
auf Abschaffung der Vorschrift des 8 130 StGB ziele. Die Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung
sei jedoch
in besonderer Weise geeignet, den weit über-
wiegenden Teil der Bevölkerung in Deutschland zu provozieren. Zwar sei auch eine
rechtspolitische Kritik an dieser Vorschrift seitens rechtsextremistischer Kreise durch
das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt. Finde eine solche
Veranstaltung jedoch nur einen Tag nach dem
von diesem Gedenktag
Holocaust-Gedenktag
eine Ausstrahlungswirkung
statt, so gehe
auch auf die umliegenden Tage
aus. Werde zu diesem Zeitpunkt eine rechtsextremistische Demonstration
abgehal-
ten, die auf Abschaffung des 8 130 StGB ziele, so rechtfertige dies die Schlussfolgerung, dass der Zeitpunkt der geplanten Versammlung
allein aus vorgeschobenen
Gründen an einem in unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags liegenden Zeitpunkt abgehalten werde, um in Wirklichkeit das Gedenken an die Opfer des Nationalsoziallsmus zu entwürdigen.
Dass es dem Antragsteller hierum und nicht allein um
einen Protest gegen den 8 130 StGB gehe, werde zudem auch daran deutlich, dass
der Antragsteller während des Verfahrens in keiner Weise dargelegt habe, worin sein
besonderes Interesse an einer Durchführung der Versammlung
gerade an einem in
unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags liegenden Zeitpunkt bestehe. Ersichtlich sei der Antragsteller
nicht bereit,
seine wahren
Absichten
zu offenbaren.
Auch
habe er ein ihm von der Antragsgegnerin angebotenes Kooperationsgespräch abgelehnt. Eine solche Verweigerung
eigentlich bezweckte
der Kooperation
lasse auch
Rückschlüsse auf die
Intention des Veranstalters zu. Die mangelnde
Kooperations-
bereitschaft des Antragstellers bestätige deshalb die Einschätzung zusätzlich, dass
er allein aus taktischen Gründen als Datum für die geplante Demonstration einen in
unmittelbarem zeitlichen Bezug zum Holocaust-Gedenktag stehenden Zeitpunkt gewählt habe, um auf diese Weise das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus
zu missachten.
Die von der Art und Weise der Durchführung
der geplanten Veran-
staltung ausgehende Provokationswirkung werde hier zudem dadurch bestärkt, dass
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