regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen (hier:
Verfügungsklägers) zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung
herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt
der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. 25Allerdings hat ein Verletzter
eine Einschränkung seines Ehrenschutzes insbesondere dann hinzunehmen, wenn er durch
sein Verhalten begründeten Anlaß zur Kritik gegeben hat (BayObLG St 2002, 24 [32]
m.w.N.). 26Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen
dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem „Gegner
unangenehm ins Ohr klingen können“, wobei die Verknüpfung von Anlaß und Reaktion nicht
nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BayObLG a.a.O.). Wer
dadurch Kritik auf sich lenkt, daß er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik wie hier die
Erteilung des Rederechtes in einer Stadtratssitzung betont Stellung bezieht (hier unter
Verwendung der Begriffe Rassisten, Neonazi und Holocaustleugner), muß unter Umständen
eine scharfe, übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen. Herabsetzende
Äußerungen können im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung
dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt sein, wenn sie gemessen an den von der
Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig
erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden
werden können (BayObLG a.a.O.). 2. „Anfall … dafür werden sie bezahlen“ 27Für die
Äußerung „Ihren Anfall in der gestrigen Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt …
dafür werden sie bezahlen!!!!“ gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß, wobei für die
hier zu treffende Kostenentscheidung offen bleiben kann, inwieweit sie eine unzulässige
Drohung enthält, was - wie seitens des Verfügungsbeklagten zutreffend schriftsätzlich
diskutiert - auch aus Sicht eines Dritten nicht zwingend sein muß. 28In der Gesamtabwägung
ist daher bei der im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gebotenen
summarischen Betrachtung die Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens offen und
demzufolge die Kostenentscheidung zu treffen wie tenoriert.