Verfügungsbeklagte habe einen „Anfall in einer Stadtratssitzung“ gehabt, stelle eine Beleidigung und einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers dar. 10Das der Beitrag des Verfügungsbeklagten sei geeignet, das politische und private Ansehen, sowie die Ehre und das Ansehen des Antragssteller in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, indem der Verfügungsbeklagte em Verfügungskläger eine vermeintliche Geisteskrankheit unterstelle. 11Es sei offenkundig, daß es dabei nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern darum, den Antragsteller herabzuwürdigen. Durch die Verwendung von „krank“ und „Anfall“ werde dem Verfügungskläger unterstellt, daß er ein krankhaftes Verhalten aufweise und darüber hinaus nicht in der Lage sei, sich zu kontrollieren. 12Der Verfügungskläger hatte ursprünglich begehrt: 13Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner es ab sofort zu unterlassen hat, über den Antragssteller zu behaupten, zu verbreiten oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, „Was für ein kranker, alter, dummer, hasserfüllter Mensch sie doch sind. … Ihren Anfall in der gestrigen Stadtratssitzung hat dies wieder einmal gezeigt … dafür werden sie bezahlen!!!!“. 14Die Verfügungsbeklagte hatte ursprünglich begehrt: Der Antrag wird zurückgewiesen. 15Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, bei der Bezeichnung „kranker, alter, dummer, haßerfüllter Mensch“ handele es sich um eine Meinung, die auf der visuellen Wahrnehmung des Videos beruhe, der sich bei Wahrnehmung des Videos nicht unbedingt vermeiden lasse. Mit der Begriffswahl „Anfall“ in den Worten „Ihr Anfall … hat das gezeigt…“ sei sicher pointiert, aber nicht unzulässig. Insbesondere sei hierin (vgl. Duden) keine - schon gar keine herabwürdigende - Krankheitsunterstellung zu erkennen. Erkennbar sei der Redebeitrag des Verfügungsklägers in der Stadtratssitzung als Wutrede vorgetragen. Diesen als Wutanfall zu titulieren sei eine völlig korrekte Einschätzung des Verfügungsbeklagten als Autor des inkriminierten Eintrags. In der Bemerkung „… dafür werden sie bezahlen“ könne schwerlich eine Drohung erkannt werden. Als rechtlich als strafbares Verhalten könne dieser Text daher sicher nicht gefaßt werden. Soweit es sich um die Ankündigung zivilrechtlicher Forderungen handeln kann, könne zum einen der Kürze des Textes ebenfalls nicht entnommen werden und zum anderen wären diese zulässig. 16Im Verhandlungstermin vom 10.09.2021 haben sich die Parteien wie folgt verglichen: 1. Die Parteien sind sich jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast einig, daß das Verfahren erledigt ist. 2. Über die Kosten des Rechtsstreits soll das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO unter Ausschluß des § 98 ZPO entscheiden. 17Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Akte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. II. 18Nachdem der Rechtsstreit durch

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