Vertrag bezeichnet wird, hinreichend belastbar für die Feststellung, dass eine rechtsgeschäTliche Veräußerung sta?gefunden hat. 27Da die Veräußerung nach dem 15. September 1935 erfolgte und der Verkäufer als Jude zu den aus rassischen Gründen Verfolgten zählte, wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Anordnung BK/O (49) 180 - REAO - vermutet, dass es sich um eine ungerechyer_gte Entziehung handelt. Zu diesem kollek_v verfolgten Personenkreis gehörten ab dem Tag der Machtübernahme der Na_onalsozialisten am 30. Januar 1933 alle Menschen jüdischer HerkunT, auch wenn sie nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besaßen und außerhalb Deutschlands lebten. Diese Personen mussten, wenn sie Vermögen in Deutschland besaßen, grundsätzlich ebenso mit Verfolgungsmaßnahmen in vermögensrechtlicher Hinsicht rechnen wie in Deutschland ansässige jüdische Bürger (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 7 B 52.99 - ZOV 1999, 398 = juris Rdnr. 3; bestä_gt durch Beschluss vom 26. April 2005 - 8 B 32.05 - ZOV 2005, 243 = juris Rdnr. 5). Die Vermutung kann gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 REAO - neben den weiteren Voraussetzungen des Abs. 3 - nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte. 28Die Anwendung der Vermutung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veräußerung im Ausland erfolgte. Der wesentliche Grund für den Erwerb der Beteiligung, nämlich die Wahrnehmung der GesellschaTerrechte, weist einen hinreichenden Inlandsbezug auf. Die Verfügung über Anteilsrechte an GesellschaTen zu Gunsten von Ausländern bedurTe nach § 3 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die DevisenbewirtschaTung vom 9. Mai 1933 (RGBl. I S. 278) der Genehmigung. Ohne diese Genehmigung wäre die IMC nicht als GesellschaTerin der GesellschaT für H GmbH anerkannt worden. 29Auf Grund dieser Genehmigungspflicht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein angemessener Kaufpreis bezahlt worden wäre. Allein der Umstand, dass dieser im Ausland ausgehandelt werden konnte, belegt dies nicht; vielmehr bestand über das Genehmigungserfordernis die Möglichkeit staatlichen Einflusses auf die Kaufpreisbildung. Darüber hinaus ist auch nicht belegt, dass der Kaufpreis etwa im Ausland geflossen ist und damit der Verkäufer über ihn frei verfügen konnte. Dagegen sprechen wiederum die Genehmigungspflicht sowie der Umstand, dass der GeschäTsanteil dem Arrest unterlag; es bestand damit die durchaus nahe liegende Möglichkeit, dass der Kaufpreis auf die gesicherte Forderung verwendet werden musste. Dabei wiederum könnte es sich um

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