gespeichert: 11.09.2025, 23:28 Uhr Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/73a8e259-4eff-4236-bc0a-3ab950491e82 Bibliografie Gericht LG Aurich Datum 09.10.2019 Aktenzeichen 12 Ns 520 Js 817/18 (60/19) Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 2019, 70204 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Landgericht Aurich Urt. v. 09.10.2019, Az.: 12 Ns 520 Js 817/18 (60/19) Volksverhetzung Tenor: Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 15.02.2019 (603 Cs 135/18) wird auf Kosten der Angeklagten verworfen. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Das Amtsgericht Leer – Strafrichter – hat die Angeklagte mit Urteil vom 15.02.2019 wegen Volksverhetzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15.02.2019 frist- und formgerecht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Berufung auf die wegen Volksverhetzung ergangene Verurteilung beschränkt. Ziel der Berufung war diesbezüglich die Erlangung eines Freispruches. Die Berufung der Angeklagten hat keinen Erfolg. II. Die Hauptverhandlung hat im Umfang der Anfechtung des Urteils zu folgenden ergänzenden Feststellungen geführt: 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten: Die Angeklagte ist 43 Jahre alt. Sie hat den Beruf der Erzieherin gelernt, arbeitet aber nicht, sondern empfängt Sozialleistungen. Sie ist ledig und hat zwei Kinder im Alter von xx und x Jahren. Das jüngere Kind lebt noch bei der Angeklagten. Die Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten: 1. Am 21.11.2011 verurteilte das Amtsgericht A. die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe. © 2025 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1/4

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