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Die Beschwerde formuliert keine konkrete Frage, der nach ihrer Auffassung
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr wird im Stile der Begründung eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels die inhaltliche
Richtigkeit der Sachentscheidung des Berufungsgerichts angegriffen. Dies genügt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 91 Rn. 8 und vom
2. August 2021 - 2 B 13.21 - Rn. 4).
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Unter I. der Beschwerdebegründung führt die Beschwerde zunächst an, die Gerichte hätten nicht ausreichend bedacht, dass es sich um ein außerdienstliches
Dienstvergehen mit der Folge handele, dass die besonderen Voraussetzungen
des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sein müssten. Die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens sei von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu unterscheiden. Ferner hätten sowohl das Verwaltungsgericht
als auch das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Verhalten des Beklagten im außerdienstlichen Bereich durch das Recht der freien
Meinungsäußerung geschützt sei.
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Unter II. der Beschwerdebegründung beanstandet die Beschwerde, die Gerichte
hätten nicht bedacht, dass das dem Beklagten vorgeworfene außerdienstliche
Verhalten aus dem Zeitraum von Ende 2013 bis Anfang 2015 stamme und damit
zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mehr als sechs Jahre zurückgelegen
habe; in dem Zeitraum seit Anfang 2015 sei dem Beklagten jedoch weder ein
fehlerhaftes Verhalten im Dienst noch im privaten Bereich vorzuwerfen gewesen.
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Damit wird jeweils keine Frage formuliert, die über den konkreten Einzelfall des
Beklagten hinausgeht.
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3. Die Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe keine eigene Begründung in seinem Urteil gegeben, sondern habe sich ausschließlich auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts berufen, ist unbegründet.
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