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I.
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 22.12.2015 – 18 Ds 368/15 – wegen Volksverhetzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch erstrebt. Auch die
Staatsanwaltschaft hat gegen das genannte Urteil Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Berufung eine höhere Bestrafung und einen Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Die
Berufung des Angeklagten ist unbegründet, die Berufung der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.
II.
Der mittlerweile 28-jährige Angeklagte ist gelernter Vulkaniseur und Vater von zwei Kindern im Alter von ca. drei und acht Jahren.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 02.12.2013, rechtskräftig seit dem 28.12.2013, verurteilte das Amtsgericht Bernau den Angeklagten wegen einer
Körperverletzung vom 18.04.2013 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €.
2.
Am 04.06.2014, rechtskräftig seit dem 05.08.2014, verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen
einer Beleidigung vom 19.01.2014 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €.
3.
Mit Urteil des Amtsgericht Eberswalde vom 30.09.2014, rechtskräftig seit dem 14.10.2014, wurde der Angeklagte
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (Tat vom 18.05.2013) zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
4.
Mit Beschluss vom 19.02.2015, rechtskräftig seit dem 04.03.2015, bildete das Amtsgericht Tiergarten unter
Einbeziehung der Entscheidungen vom 04.06.2014 und 30.09.2014 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 30,00 €.
5.
Am 29.06.2015, rechtskräftig seit dem 02.10.2015, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bernau wegen
Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
29.08.23, 17:41