gibt auch zu, daß der verfassungsrechtlich fundierte Begriff des Beamten weder in der
Vergangenheit noch gegenwärtig ein "reiner Formalbegriff" sei. Er meint aber, als
Statusverhältnis werde das Beamtenverhältnis in seinem Fortbestand nicht ohne weiteres durch
eine "substantielle Variation" in Frage gestellt. Identität und Kontinuität eines Status seien nicht
notwendig von der Konstanz seines Inhalts abhängig. Es bestehe aber eine Vermutung für die
"Statuskonstanz", sie könne nur durch "spezifische Argumente" widerlegt werden, die im Urteil
des Bundesverfassungsgerichts zu vermissen seien. Zwar dürften die politischen Zäsuren von
1933 und 1945 nicht verharmlost werden; jedoch habe sich schon wegen der totalitären
Zielsetzung des nationalsozialistischen Regimes die politische Zäsur 1933 nicht auf die Bereiche
organisierter Staatlichkeit beschränkt, sondern alle Bereiche des öffentlichen Lebens ergriffen.
Lediglich im Rahmen dieser allgemeinen Politisierung sei auch das Beamtentum betroffen
worden. Dabei sei zwar die Verwaltung dem instrumentalen Zugriff des Regimes vorzugsweise
ausgesetzt gewesen und habe ihm günstigere Politisierungschancen geboten, andererseits aber
sei mit der allgemeinen, nicht auf das Beamtentum beschränkten Politisierung gerade eine
"politische Domestikation des Beamtentums" verbunden gewesen. Auch nach durchgeführter
Politisierung habe daher das Beamtentum niemals zu den politischen Führungsschichten des
Regimes gehört, sondern an der politischen Peripherie gestanden. Die Beamten in ihrer
überwiegenden Mehrzahl könnten daher auch nicht als Angehörige der mit dem
Zusammenbruch ausgeschalteten politischen Führungsschicht angesehen werden.
18
b> Einen weiteren grundsätzlichen Angriff erhebt die Kritik mit der Behauptung, die Methode der
Rechtsfindung, die das Bundesverfassungsgericht bei diesem Urteil befolgt habe, sei verfehlt.
Das Gericht habe seinen Rechtsspruch nicht auf eine Rechtsnorm, sondern auf ein
geschichtliches Werturteil gestützt, dem überdies inhaltlich nicht beigetreten werden könne. Da
das Gericht sich mit Art. 131 GG und seiner bundesgesetzlichen Ausführung nur sekundär
befaßt und vornehmlich die Frage untersucht habe, welche Rechtsfolgen sich für die
Beamtenverhältnisse aus dem Faktum des Zusammenbruchs und der Intervention der
Besatzungsmächte ergeben hätten, habe es mangels positivrechtlicher
Anknüpfungsmöglichkeiten sein Urteil "mit allen Risiken retrospektiver juristischer Würdigung
revolutionärer oder zumindest quasirevolutionärer Vorgänge belastet" <Köttgen aaO S. 350
f.>.Gerade wenn der Gegenstand eines Urteils an die Grenze der Justiziabilität heranreiche, sei
es Aufgabe eines Gerichts, ein äußerstes Maß von Anlehnung an Rechtsgrundsätze zu suchen,
die im gegebenen Fall zur Verfügung ständen; erst wenn solche Rechtssätze und
Rechtsgrundsätze als unzureichend befunden würden, sei der "Rückzug auf eine
überrichterliche Funktion" zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch diesen Schritt
ohne zwingende Notwendigkeit vollzogen <Ernst Kern aaO S. 215 f.>. Bei dem Versuch, den
"weißen Fleck", der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des
nationalsozialistischen Regimes zeige, auszufüllen, habe das Gericht die
rechtswissenschaftliche Erörterung "mit einer sozialwissenschaftlichen oder soziologischen oder
historischen Betrachtung verwechselt oder . . . vermengt" <Naumann aaO S. 109>.
19
In noch grundsätzlicherer Formulierung bemängelt die Kritik, daß das Bundesverfassungsgericht
nicht die "konservierende Natur des Rechts und der Rechtsprechung" beachtet und daher eine
der "schönsten Aufgaben des Rechts" mißachtet habe, "trotz aller Veränderungen und
Verschiedenheiten Zusammenhänge in der Zeit und im Raum herzustellen und zu erhalten"
<Herbert Krüger aaO S. 34>. Nicht nur das vom Gesetzgeber geschaffene objektive Recht,
sondern auch die auf dieser Grundlage entstandenen Rechtsverhältnisse, sowie das System der
allgemeinen Rechtsbegriffe, die in der Wirklichkeit ohne weiteres in jedem der sich folgenden
Regimes als gültig anerkannt würden, schüfen ein Kontinuum, das auch als Rechtsprinzip
anzuerkennen sei <Jerusalem NJW 54, S. 981>. Diskontinuität könne es für den Juristen nur
geben, wenn sie durch eine politische Entscheidung geschaffen worden sei; sie sei aber nicht
mit den Mitteln juristischer Logik deduzierbar <Forsthoff in Veröff. der Vereinigung der
Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 161>.
20
Das Gericht habe im übrigen diese von ihm aus der geschichtlichen Wertung gefolgerte
Diskontinuität auf das Beamtentum beschränkt und so "das die deutsche Gegenwart tragisch
überschattende Kontinuitätsproblem . . . sektoral aufgespalten." Denn dem Urteil sei jedenfalls
nicht zu entnehmen, daß außer den Beamtenverhältnissen auch alle sonstigen
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