beamtenrechtliche Beziehung zum freiheitlich- demokratischen Staat bringen wollte, eine Gefahr
für dessen verfassungsmäßige Ordnung bedeuten. Das gilt naturgemäß erst recht für diejenigen
Beamten, die darüber hinaus in Kenntnis des Unrechtsgehalts, wenn auch vielleicht mit
Widerstreben oder lediglich zur Sicherung ihrer Berufsstellung, in einer derartigen Organisation
mitgewirkt haben.
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Mit diesem verfassungsrechtlich gebotenen generellen Ausschluß der Gestapo von der
Regelung nach dem G 131 ist nicht schon entschieden, daß auch nicht einzelne frühere
Gestapobeamte nach Prüfung ihres persönlichen Verhaltens, insbesondere nach individueller
Bewährung oder innerer Umkehr, in einem individuellen Verfahren und ohne Rechtsanspruch,
also gleichberechtigt mit allen sonstigen Staatsbürgern, auf Antrag wieder in den Staatsdienst
aufgenommen werden könnten - wie ja gerade auch der Beschwerdeführer nach einer gewissen
Wartezeit wieder zum Beamten ernannt worden ist. Art. 131 GG konnte naturgemäß nur eine
generelle Sonderregelung für frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes treffen.
239
Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Ausschluß der Gestapo von der Regelung des G
131 einer Kollektivstrafe gleich komme. Die Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche ist keine
Strafe. Deshalb geht auch der Hinweis darauf fehl, daß das Urteil des Internationalen
Militärgerichtshofs bestimmte Gruppen von Gestapoangehörigen von der generellen
Feststellung, daß die Gestapo eine verbrecherische Organisation gewesen sei, ausgenommen
habe. Dort hat es sich in der Tat um ein Verfahren strafrechtlicher Art gehandelt, das zu der sehr
schwerwiegenden, das Gebiet des Moralischen berührenden Feststellung führte, die Gestapo
sei eine verbrecherische Organisation. Es war natürlich, daß von diesem persönlichen
Schuldvorwurf diejenigen ausgenommen wurden, die nach der Art ihrer Tätigkeit nur eine losere
Beziehung zu den Sachaufgaben der Gestapo hatten. Das ist etwas ganz anderes als die
Entscheidung der Frage, ob den Angehörigen der Gestapo neue beamtenrechtliche
Rechtsansprüche gegen den Staat verliehen oder ob sie generell in irgendeine
beamtenrechtliche Beziehung zum Staat gebracht oder von ihm irgendwie versorgt werden
sollten. Hier kann dem einzelnen, der an den Unrechtsmaßnahmen der Gestapo nicht beteiligt
gewesen ist, nur auf dem im vorigen Absatz bezeichneten Wege geholfen werden.
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5. Es könnte sich also lediglich die Frage erheben, ob dem Gesetzgeber etwa deshalb ein
Verstoß gegen Art. 3 GG zur Last fiele, weil er möglicherweise auch andere Beamtengruppen
trotz des Unrechtscharakters ihres Arbeitsgebietes berücksichtigt und dadurch gegenüber der
Gestapo bevorzugt habe. Es ist hier dem Gesetzgeber zuzugestehen, daß die Abgrenzung für
ihn schwierig war, da - wie die Ausführungen zu C I. gezeigt haben - nationalsozialistische
Unrechts- und Willkürmaßnahmen weit über den Bereich der politischen Polizei hinaus die
Integrität des Beamtentums beeinflußt hatten. Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist,
daß unter den früheren staatlichen Behörden nur bei der Gestapo die Aufgaben von deutlichem
Unrechtscharakter den Schwerpunkt gebildet haben, so kann ihm der Vorwurf willkürlicher
Abgrenzung bei einer notwendig generellen Regelung nicht gemacht werden. Da es sich im
übrigen für den Gesetzgeber nicht darum handelte, Regelungen für fortbestehende
Beamtenverhältnisse zu treffen, sondern nach dem Erlöschen der früheren Beamtenverhältnisse
neue Rechte zu gewähren, so konnte die Tatsache allein, daß auch die Gestapobeamten
Beamte gewesen waren, ihre Gleichstellung mit allen sonstigen früheren Beamten nicht
erforderlich machen.
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